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III.
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XIIV.
Eintragung der Anderung oder Aufhebung des Rechts erfolgt (Grundbuchordnung
§ 8 Absätze 1 und 2);
4. die von Amts wegen einzutragenden Vermerke hinsichtlich des Raugs, der Mit-
belastung sowie der Befreiung des Vorerben von den Beschränkungen seines Ver-
fügungsrechts und der Ernennung eines Testamentsvollstreckers nach Grundbuch--
ordnung § 46 Absätze 1 und 2, 88 149, 52 und 53;
4. die gleichzeitig erfolgende Eintragung einer von der gesetzlichen Regel abweichenden
Bestimmung des Rangverhältnisses (Bürgerliches Gesetzbuch § 879 Absatz 3, Grund-
buchordnung § 46 Absatz 3);
die Eintragung des Vorbehalts, ein anderes Recht mit Vorrang vor dem ein-
getragenen Rechte eintragen zu lassen (Bürgerliches Gesetzbuch 8 881);
. die Bestimmung des Höchstbetrags, der im Falle der Zwangsversteigerung für das
eingetragene Recht aus dem Erlöse zu ersetzen ist (Bürgerliches Gesetzbuch § 882),
falls diese Eintragung gleichzeitig mit der des Rechts erfolgt;
. die gleichzeitige Eintragung der Ausschließung der Erteilung eines Hypotheken-
oder Grundschuldbriefs (Bürgerliches Gesetzbuch § 1 1160);
. die gleichzeitige Bestellung eines Vertreters des jeweiligen Gläubigers nach § 1189
des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
die gleichzeitige Eintragung, daß zur Löschung eines auf die Lebenszeit des
Berechtigten oder sonst zeitlich beschränkten Rechts der Nachweis des Todes oder
des Eintritts des Endpunkts des Rechts genügen soll (Grundbuchordnung § 23
Absatz 2, § 24);
die gleichzeitige Eintragung der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung
(Zivilprozeßordnung § 800);
die Vernichtung von Hypothekenbriefen oder Grundschuldbriefen oder Rentenschuld-
briefen (Grundbuchordnung § 69);
. die Vermerke, welche aus Anlaß einer Eintragung im Grundbuch auf den Hypotheken-,
Grundschuld= oder Rentenschuldbrief gesetzt werden;
. die gleichzeitg mit der Eintragung eines Eigentümers oder einer Belastung beau-
tragte Eintragung des Erwerbspreises oder Schätzungswertes (vergleiche § 83
Absatz 20);
#. die gleichzeitig mit der Eintragung der Eigentumsveränderung erfolgende Eintragung
der Zusammenlegung (Vereinigung, Zuschreibung) von Grundstücken;
die gleichzeitig mit der Eintragung des Eigentumserwerbs erfolgende Eintragung
des Ausscheidens von Grundstücken auf Grund des § 90 der Grundbuch-
ordunng.
3. Gleichzeitigkeit im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe k bis n liegt vor, wenn die Ver-
richtung gleichzeitig mit der Belastung erfolgt.