Unschädlich-
keits-
feststellung.
Schuldrecht-
licher Grund-
stücksver-
äußerungs-
vertrag.
Unterschrifts-
beglaubigung
durch Beamte
des Grund-
buchamts.
Einsicht des
Grundbuchs.
570 ALIV
2. Bei Vorrangseinräumungen richtet sich der Wert nach dem Betrag des vortretenden
Rechts und, wenn der Betrag des zurücktretenden Rechts der geringere ist, nach diesem.
3. Wenn einzelne Grundstücke in die Mithaft für eine Forderung oder für eine Grund—
oder Reutenschuld eintreten oder aus der Mithaft entlassen werden, ist für die Gebühren—
berechnung der Wert des Grundstücks maßgebend, falls derselbe der geringere ist.
4. Erfolgt eine Löschung auf Grund eines Unschädlichkeitszeugnisses, so wird bei Berechnung
der Gebühr im Falle der Entlastung eines Trennstücks dessen Wert, im Falle der Aufhebung
eines dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks an einem anderen Grundstücke zustehenden
Rechtes der Wert des Rechtes zugrunde gelegt.
89.
1. Für die Entscheidung über den Antrag auf Unschädlichkeitsfeststellung wird die volle
Gebühr erhoben.
2. Bei Berechnung der Gebühr wird im Falle des Artikels 27 des Ausführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuch der Wert des Trennstückes, im Falle des Artikels 271 daselbst
der Wert des Rechts zugrunde gelegt.
8 90.
Für die Beurkundung des schuldrechtlichen Grundstücksveräußerungsvertrags (8 313 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) durch den Grundbuchbeamten oder beim staatlichen Grundbuchamt
durch den Hilfsbeamten werden die für die notarielle Beurkundung festgesetzten Gebühren erhoben.
§/ 91.
Für die öffentliche Beglaubigung von Unterschriften durch die dafür zuständigen Beamten
des Grundbuchamts werden in Gemeinden, in welchen ein Notariat den Sitz hat, die für die
Beglaubigung durch den Notar bestimmten Gebühren erhoben. In anderen Gemeinden wird
hierfür die Hälfte der Sätze, mindestens aber eine halbe Mark, erhoben.
8 92.
1. Die Gebühr für Einsicht des Grundbuchs und der Grundakten beträgt 1 .
2. Dieselbe wird für jeden Eigentümer, bezüglich dessen Einsicht genommen wird, besonders
erhoben. Im Sinne dieser Bestimmung gelten Grundstücke, welche Ehelenten oder Miteigen-
tümern gehören, als Grundstücke eines Eigentümers. Ebenso gelten vor der Auseinandersetzung
in Ansehung des Nachlasses eines Ehegatten Grundstücke, die dem überlebenden Ehegatten und
solche, welche zum Nachlaß des verstorbenen gehören, als Grundstücke eines Eigentümers.
3. Nimmt die Einsicht bezüglich eines Eigentümers mehr als zwei Stunden in Anspruch,
so erhöht sich die Gebühr für jede weitere Stunde um eine halbe Mark. Die augefangene
Stunde wird für voll gerechnet.