Einsicht des
Lagerbuchs
und Ver-
messungs-
werks.
Abschristen
und Kopien.
Gemeinde-
grundbuchamt.
Osfen-
barungseid.
Ernennung
von Sachver-
ständigen, Ver-
wahrern und
dergl.
572 XIIIV.
höher, ausnahmsweise niedriger oder höher, jedoch für ein Mineral nicht unter 1000 46 und
nicht über 50 000 4 angenommen.
8 95.
1. Für Gestattung der Einsicht des Lagerbuchs und Vermessungswerks samt Zubehör
wird eine Gebühr von einer halben Mark für jede angefangene Stunde erhoben. Der Mindest-
betrag dieser Gebühr ist eine halbe Mark.
2. Die Vorschrift des § 92 Absatz 6 findet entsprechende Anwendung.
3. Für Abschriften aus dem Lagerbuch werden als Schreibgebühr 5 H für jedes be-
schriebene Grundstück, falls aber die Beschreibung eines Grundstücks mehr als eine Seite Raum
in Anspruch nimmt, für dieses je 10 J für die angefangene Seite erhoben. Der Mindest-
betrag der Abschriftsgebühr ist eine halbe Mark.
1. Für die Anfertigung von Kopien aus dem Vermessungswerk durch das Grundbuchamt
wird eine Gebühr von 1.4 für jede angefangene Stunde der aufgewendeten Arbeitszeit erhoben.
8 96.
1. Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Grundbuchamt
als Gemeindeamt eingerichtet ist.
2. In diesem Falle sind — unbeschadet der Vorschrift in 8 30 Absatz 5 des Grundbuch—
ausführungsgesetzes — die im gegenwärtigen Abschnitte bestimmten Kosten für die Gemeinde-
kasse zu erheben.
3. Die Kosten für Beurkundung des schuldrechtlichen Veräußerungsvertrags durch den
Gemeindegrundbuchbeamten werden von der Gemeinde für die Staatskasse erhoben. Für die
Erhebung und Ablieferung hat die Staatskasse eine Vergütung zu leisten, welche vom Justiz-
ministerium im Benehmen mit den Ministerien des Innern und der Finanzen festgesetzt wird.
Neunter Abschnitt.
Sonstige Angelegenheiten.
897.
Für Abnahme des Offenbarungseides in den Fällen der §§ 259, 260, 2028, 2057 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs werden, soweit derselbe nicht vor dem Prozeßgerichte zu leisten ist,
fünf Zehnteile der Gebühr nach Reihe B erhoben.
8 98.
1. Für Ernennung, Beeidigung und Vernehmung von Sachyverständigen zur Feststellung
des Zustandes oder Wertes einer Sache in den Fällen, in welchen jemand diesen nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechts durch Sachverständige feststellen lassen kann, werden drei
Zehnteile der Gebühr nach Reihe 4& erhoben.