Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

Velohnung der 
Nolare für 
Mal und 
Gulachlen. 
Gebühren- 
freiheil für 
Nebengeschäfte 
und für 
Auträge und 
dergl. 
Zurücknahme 
von Auträgen. 
57.4 XLIV. 
Dauert die Verwahrung länger als zwei Monate, so erhöht sich die Gebühr um ein Zehnteil 
der vollen Gebühr für jeden weiteren Monat; jeder angefangene Monat wird voll gerechnet. 
3. Auf Grundbuchsachen (achter Abschnitt) finden die Bestimmungen dieses Paragraphen 
keine Anwendung. 
8 102. 
1. Die Belohnung der Notare für Ratserteilung und für Gutachten in Rechtsangelegen- 
heiten, welche nicht bei dem angegangenen Notar auhängig sind, jedoch zum Geschäftskreis der 
Notare gehören, wird durch Übereinkommen zwischen dem Notar und der Partei bestimmt. 
2. Neben der Gebühr für ein Amtsgeschäft, insbesondere für eine Beurkundung oder 
einen Entwurf (58 79), darf eine Gebühr für Rat oder Gutachten nicht erhoben werden. Führt 
der Rat oder das Gutachten erst nachträglich, aber binnen sechs Monaten zu einem Amts- 
geschäft, so ist die für den Rat oder das Gutachten erhobene Gebühr auf die Amtsgeschäfts- 
gebühr anzurechnen und hat der Notar den Betrag zurückzuerstatten, den er nicht empfangen 
hätte, wenn eine Gebühr für Rat oder Gutachten nicht angesetzt worden wäre. 
3. Auf Antrag des Zahlungspflichtigen kann das Justizministerium Verträge, welche ein 
übermäßiges Honorar bedingen, auf ein billiges Maß herabsetzen und in Fällen, in welchen 
ein Übereinkommen über die Höhe der Vergütung nicht getroffen ist, die angemessene Ver- 
gütung bestimmen. 
Zehuter Abschnitt. 
Gemeinschaftliche Bestimmungen für die Abschnitte 2 bis 9. 
8 103. 
1. Die im zweiten bis neunten Abschnitt für einzelne Geschäfte bestimmten Gebühren 
umfassen die gesamte Tätigkeit des Gerichts, Notariats oder Grundbuchamts einschließlich der 
Nebenverrichtungen. 
2. Die Aufnahme von Anträgen, Gesuchen, Erklärungen oder Beschwerden erfolgt, soweit 
nicht etwas anderes bestimmt ist, gebührenfrei. 
8 104. 
1. Im Falle der Zurücknahme eines Antrags, bevor auf denselben ein gebührenpflichtiger 
Akt stattgefunden hat, wird, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, ein Zehnteil der Gebühr 
erhoben, welche für die beantragte Tätigkeit zu erheben gewesen wäre, jedoch höchstens 6 4. 
2. Im Falle einer teilweisen Zurücknahme des Antrags ist die Gebühr für die Zurück- 
nahme von dem Werte des zurückgenommenen Teils nur insoweit zu erheben, als die Gebühr 
sich erhöht haben würde, wenn die Tätigkeit auf den zurückgenommenen Teil erstreckt worden wäre. 
3. Wurde eine Vereinbarung Beteiligter beurkundet, so wird die in §§ 60 bis 79 
bestimmte Gebühr erhoben.
	        
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