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gezogen wird, für dessen Mitwirkung bei einem Wert bis zu 1000 eine Gebühr von einer
halben Mark, bei einem höheren Werte eine Gebühr von 1 ¾ erhoben.
116.
Gebühren- 1. Für die gleichzeitige Schätzung mehrerer Grundstücke desselben Eigentümers findet nur
kurshmn beiein einmaliger Ansatz der Gebühren aus dem zusammenzurechnenden Werte der Grundstücke
gSner statt. Im Sinne dieser Bestimmung gelten Grundstücke, welche Eheleuten oder Miteigentümern
mehrerer gehören, als Grundstücke eines Eigentümers. Ebenso gelten vor der Auseinandersetzung in
unstict Ansehung des Nachlasses eines Ehegatten Grundstücke, die dem überlebenden Ehegatten und
Eigentümerse, solche, welche zum Nachlaß des verstorbenen gehören, als Grundstücke eines Eigentümers.
2. Im Falle des Absatzes 1 erhöht sich die Gebühr für die Mitwirkung des Natschreibers
nach § 115 Absatz 2 von einem Gesamtwerte von mehr als 3000 ab um 10 F für jedes
geschätzte Grundstück, jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 5 4.
3. In den Sätzen des § 115 ist die Vergütung für einen Augenschein und für die mit
der Schätzung verbundenen Nebenverrichtungen, insbesondere die Niederschrift der Schätzung,
inbegriffen.
117.
Zuzug 1. Müssen zu der durch den Gemeinderat (Stadtrat, stadträtliche Kommission) vorzu-
betendrer zunehmenden Schätzung besondere Sachverständige zugezogen werden, so sind in Ermangelung
säwiger zur einer Vereinbarung deren Gebühren nach Verhältnis ihrer persönlichen Stellung, des Zeit—
gemeinde= aufwandes und der Schwierigkeit der Arbeit festzusetzen, jedoch soll die Gebühr eines Sach-
—in--p verständigen 20 für den Tag nicht übersteigen.
« 2. Neben diesen Sachverständigengebühren werden für die Tätigkeit des Gemeinderats
(Stadtrats) oder der Schätzungskommission die Gebühren nach § 115 nur zur Hälfte erhoben.
Eine Erhöhung der Gebühr für die Mitwirkung des Ratschreibers nach § 115 Absatz 2 und
§ 116 Absatz 2 tritt nicht ein.
3. Für eine nötig gewordene Reise ist dem Sachverständigen eine angemessene Vergütung
der entstandenen Auslagen zu gewähren.
8 118.
Grundstücks= 1. Für Grundstücksschätzungen durch einen ständigen öffentlichen Schätzer nach § 48
scatuno uuch Absah 2 des Rechtspolizeigesetzes wird die Hälfte der durch § 115 bestimmten Gebühren,
liche Schäher jedoch mindestens der Betrag von 2 46 und nicht mehr als 20 K& erhoben.
2. Muß an Stelle des ständigen Schätzers ein anderer Sachverständiger zugezogen werden,
so richtet dessen Belohnung sich nach § 117.
» 8 119.
Unlerschrifls-
beglaubigun- 1. Für die öffentliche Beglanbigung von Unterschriften durch den Bürgermeister oder
aden hurchen einen anderen zuständigen Gemeindebeamten werden in Gemeinden, in welchen ein Notariat
und Gemeinde den Sitz hat, die für die Beglaubigung durch den Notar bestimmten Gebühren erhoben.
beamte.