XLIV. 581
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1. Für die Wertsberechnung nach § 124 und § 126 ist der Schätzungswert, bei Ver-
steigerungen der Erlös maßgebend.
2. Führen die ortsgerichtlichen Vorerhebungen zu dem Ergebnis, daß Nachlaßsicherung
zu unterlassen sei, so wird der Gebührenbemessung ein Wert von 1000 40 zugrunde gelegt.
Wird auf Grund solcher Vorerhebungen Nachlaßsicherung vorgenommen, so wird für den
Ortsrichter, welcher die Vorerhebungen gemacht hat, die Gebühr nach der für die Vorerhebungen
und Nachlaßsicherung zusammen aufgewendeten Zeit einheitlich berechnet.
3. Bei ortsgerichtlicher Nachlaßsicherung wird der Wert liegenschaftlichen Vermögens,
sofern sich die Tätigkeit des Ortsgerichts darauf überhaupt erstreckt, höchstens zu 1000 .%
angenommen und für die auf Nachlaßpapiere und Geschäftsbücher sich beziehenden Verrichtungen
der Gebührenberechnung ein Wert von höchstens 10 000 X zugrunde gelegt.
4. Nimmt ein Geschäft im ganzen mehr als einen Tag in Anspruch, so werden für
diejenigen Verrichtungen des Ortsgerichts, welche sich auf bares Geld, Wertpapiere und Schuld-
urkunden beziehen, die Gebühren nach der auf diese Verrichtungen aufgewendeten Zeit getrennt
berechnet.
5. Auch in den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Mindestbetrag der Gebühr 1.4.
S 128.
1. In den Fällen dieses Abschnitts wird neben den Gebühren für notwendige Auslagen
Ersatz erhoben.
2. Zu den Auslagen gehören auch Schreibgebühren, Reisekosten und Tagegelder sowie die
Bezüge der Hilfspersonen.
3. Schreibgebühren werden in den durch § 111 Absatz 4 bestimmten Sätzen erhoben für
alle hinansgehenden Ausfertigungen und Abschriften Für Gutachten und Berichte, welche der
Gebühr des § 122 unterliegen, werden keine Schreibgebühren erhoben.
4. Die Reisekosten und Tagegelder der Gemeindebeamten und die Bezüge der Hilfspersonen
werden durch Verordnung geregelt. Werden mehrere Geschäfte auf der nämlichen Reise vor-
genommen, so werden die Reisekosten und Tagegelder auf dieselben nach Verhältnis des Zeit-
aufwands verteilt.
§ 129.
1 Die in diesem Abschnitt bestimmten Kosten werden — vorbehaltlich der Vorschrift
in Absatz 2 — für die Gemeindekasse erhoben.
2. Durch Verordnung kann — unbeschadet der Ansprüche der Bezugsberechtigten —
bestimmt werden, daß solche Kosten durch die Staatskasse zu erheben sind, wenn die Tätigkeit
der Gemeindebehörden oder des Gemeindebeamten mit einem Geschäfte zusammenhängt, für
welches an die Staatskasse Kosten zu zahlen sind.
3. Über Beschwerden gegen den Ansatz von Kosten der in diesem Abschnitt bezeichneten
Art wird im Justizaufsichtswege entschieden. ½
Werts-
brrechunng.
Auslagen-
ersatz.
Erhebung
für die
Gemeindekasse
oder (aus-
nahmsweise)
Staatskasse.