Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

590 XLV. 
bei Vornahme von Dienstgeschäften am Wohnort, insbesondere in entlegenen Stadt= und 
Gemarkungsteilen gewährt werden kann. 
§ 3. 
Höhe des Tagc= und übernachtungsgeldes der etatmäßigen Beamten. 
Die Höhe des Tage= und Übernachtungsgeldes richtet sich nach der Klasse, welcher der 
Beamte nach der Anlage zugeteilt ist. 
Es erhalten 
die Beamten der Klasse ein Tagegeld von ein Übernachtungsgeld von 
. . 16.-lä (i.,-«, 
II 12» 5 „ 
III 4 10 „„ 41 „ 
IV. 8 „ 4 
V 7 " 3 „ 
VI 6 3 „ 
VII. 5 „ 2 „ 
VIII . 41 2 „ 
84. 
Abstufnug des Tagegeldes und Gewährung des übernachtungsgeldes. 
Bei einer durch das auswärtige Dienstgeschäft veranlaßten Abwesenheit von nicht mehr 
als drei Stunden wird keine Aufwandsentschädigung gewährt. 
Im übrigen wird das Tagegeld für je 24 Stunden — gerechnet vom Antritt der Dienst- 
reise — nach der Zeitdauer der Abwesenheit innerhalb dieses Zeitraums berechnet, und zwar 
bei einer Abwesenheit bis zu 6 Stunden ½6, bei einer solchen von mehr als 6 bis zu 10 
Stunden 7% des Tagegeldes und bei einer solchen von mehr als 10 Stunden das ganze 
Tagegeld gewährt. Daneben erhält der Beamte für jede auswärtige Übernachtung das Über- 
nachtungsgeld. 
Wenn ein Beamter am gleichen Kalendertage mehrere Dienstreisen antritt, so wird der 
Zeitaufwand für diese Reisen, sofern er im einzelnen mehr als drei Stunden beträgt, zusammen. 
gerechnet und darnach die Aufwandsentschädigung bemessen. 
§5. 
Erhöhung des Tage= und üübernachtungsgeldes. 
Bei diplomatischen Sendungen und sonstigen auswärtigen Dienstgeschäften, die aus 
besonderen Gründen einen außergewöhnlichen Aufwand verursachen, kann das Tage und 
Übernachtungsgeld entsprechend erhöht oder der tatsächliche Aufwand vergütet werden. Die 
näheren Bestimmungen hierüber bleiben landesherrlicher Verordnung vorbehalten.
	        
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