Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XLV. 591 
86. 
Ermäßignug des Tage- und Übernachtungsgeldes. 
Das Tage- und Übernachtungsgeld wird ermäßigt, insoweit ein Beamter ununterbrochen 
oder mit kurzen Unterbrechungen länger als drei Wochen am gleichen Ort außerhalb seines 
Wohnortes Aufenthalt zu nehmen hat. Von dieser Ermäßigung kann abgesehen werden, wenn 
triftige Gründe hierfür vorliegen. Die näheren Bestimmungen hierüber bleiben landesherrlicher 
Verordnung vorbehalten. 
87. 
Besondere Festsetzung der Aufwandsentschädigung. 
Für einzelne Arten von Beamten, die regelmäßig auswärtige Dienstgeschäfte in größerer 
Zahl vorzunehmen haben, kann durch landesherrliche Verordnung die besondere Regelung der 
Aufwandsentschädigung allgemein oder für einzelne Arten von Dienstgeschäften vorgeschrieben 
werden. 
Beamte, die hauptsächlich äußeren Dienst zu verrichten haben, erhalten hierbei eine Auf- 
wandsentschädigung nur dann, wenn eine solche durch das vorgesetzte Ministerium im Benehmen 
mit dem Ministerium der Finanzen besonders bewilligt wird. 
Für die Bemessung der Aufwandsentschädigung in den vorstehenden Fällen bilden die in 
§ 3 aufgeführten Einheitssätze in ihrem Gesamtbetrag die Obergrenze. 
8. 8. 
Reisekosteuersatz. 
Als Reisekosten werden die notwendigen Auslagen des Beamten für die Beförderung 
seiner Person und seines Reisegepäcks, sowie diejenigen Auslagen vergütet, die er zur Be- 
sorgung des Geschäfts selbst zu machen genötigt war. 
Die Reisekosten sind einzeln anzugeben und, soweit möglich, nachzuweisen. Hierbei darf 
kein höherer als der von dem Beamten wirklich aufgewendete Betrag angerechnet werden. 
Einzelnen Arten von Beamten können durch das vorgesetzte Ministerium im Benehmen 
mit dem Ministerium der Finanzen allgemein oder bei gewissen Arten von Dienstgeschäften 
die Auslagen für die Reisekosten oder für einzelne Arten von ihnen durch Gewährung eines 
Pauschbetrages vergütet werden. 
89. 
Benützung der regelmäßigen Fahrgelegenheiten und sonstiger Beförderungsmittel. 
Die Beamten haben bei allen Dienstreisen, die ohne Nachteil für den Reisezweck mit Be 
nützung der vorhandenen regelmäßigen Fahrgelegenheiten zur ückgelegt werden können, sich dieser 
Beförderungsmittel zu bedienen. 
Die näheren Vorschriften über die Benützung der regelmäßigen Fahrgelegenheiten, über 
die Zulässigkeit der Benützung von besonderen Gefährten und von eigenen Beförderungsmitteln 
werden durch landesherrliche Verordnung getroffen. 
4.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.