Volltext : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

Königreich  Sachsen.  57

geschieht.  Er  hat  ferner  für  die  Verwahrung  des  Archivs,  der  Urkunden
und  Wertstücke  zu  sorgen  und  das  Kassen-  und  Rechnungswesen  zu  führen
oder  doch  zu  überwachen.  In  allen  diesen  Beziehungen  unterscheidet  sich
seine  Stellung  grundsätzlich  nicht  von  der  der  Vertreter  anderer  juristischer
Personen;  er  ist  also  hierbei  namentlich  auch  an  der  Einwendung  von
Rechtsmitteln  nicht  behindert.  Weiter  liegt  ihm  ob  die  obrigkeitliche
Leitung  aller  Gemeindeangelegenheiten,  einschließlich  der  Dienstgewalt  über
die  städtischen  Beamten¹  und  Diener  sowie  die  Vorbereitung  und  Leitung  der
Stadtverordnetenwahlen²  und  die  Ausführung  der  vom  Stadtgemeinderate
gefaßten  Beschlüsse,  die  er  jedoch,  falls  er  sie  für  ungesetzlich  oder  für  dem
Gemeinwesen  offenbar  nachteilig  hält,  zu  beanstanden  hat.  In  diesem  Falle
hat  er  sofort  dem  Amtshauptmann  Anzeige  zu  erstatten,  welcher  die  Ausführung
  untersagen  kann,  vorher  jedoch  bei  nicht  ungesetzlichen  Beschlüssen
den  Bezirksausschuß  zu  hören  hat.  Mit  Zustimmung  des  Stadtgemeinderats
kann  der  Bürgermeister  allgemeine  Anordnungen  (Regulative)  in  Angelegenheiten
  der  Stadtgemeinde  oder  in  bezug  auf  die  Ortspolizei,  soweit  ihm  solche
übertragen  ist  (siehe  nachstehend  3)  erlassen  und  darin  Haftstrafen  bis  zu
acht  Tagen  oder  Geldstrafen  bis  zu  75  Mark  androhen;  wenn  diese  Anordnungen
  polizeiliche  Gegenstände  betreffen,  sind  sie  dem  Amtshauptmann
sofort  bei  Erlaß  abschriftlich  vorzulegen.

2.  Der  Bürgermeister  ist  Vorsitzender  des  Stadtgemeinderates;
  als  solchem  steht  ihm  oder  seinem  Stellvertreter  die  Berufung  und
Leitung  der  Sitzungen  des  Stadtgemeinderates  zu.  Ferner  ist  er

3.  örtliches  Organ  der  Staats= und  Bezirksverwaltung,
soweit  nicht  für  einzelne  Angelegenheiten  besondere  Behörden  bestimmt  sind;
in  den  hiernach  zu  seiner  Zuständigkeit  gehörigen  Fällen  wird  er  nicht  als
Gemeindeorgan  tätig,  sondern  lediglich  infolge  des  ihm  im  Gesetz=  oder  Verordnungswege³
    erteilten  Auftrages,  für  dessen  gehörige  Erledigung  er  auch
nur  den  Auftraggebern  oder  den  diese  vertretenden  Behörden  verantwortlich
ist.  Hierher  gehört  vornehmlich  die  Verwaltung  der  Ortspolizei,  die  ihm
unter  Aufsicht  der  Amtshauptmannschaft  in  folgenden  Angelegenheiten  übertragen
  ist:

¹  Der  Bürgermeister  ist  Beamter  im  Sinne  von  §  359  verb.  mit  §  196  StrafGB.
arg.:  Entscheidung  des  Oberlandesgerichts  v.  4.  Juni  1885.  Fischers  Zeitschrift
Bd.  6,  S.  363.

²  Vgl.  oben  §  7  IV.

³  Z.  B  §  1  der  AusfV.  v.  28.  Sept.  1883  (Krankenversicherung),  §  2  der
AusfB.  v.  30.  Nov.  1899  (Invalidenversicherung)  §  1  der  AusfV.  v.  19.  August
1902  (Landw.  Unfallversicherung)  usw.