Eintritt der
Ortsstraßen-=
baupflicht.
Duldung
öffentlicher
Einrichtungen
durch die
Angrenzer.
610 XI.VI.
4. JIn gleicher Weise kann, soweit nicht schon durch ortspolizeiliche Vorschrift auf Grund
des § 116 des Polizeistrafgesetzbuchs hierüber Bestimmung getroffen ist, die Baupolizeibehörde
nach Vernehmung des Gemeinderats gestatten, daß einzelne Gebäudeteile, Risalite, Balkone,
Erker, Gesimse, Treppen, Türen, Fenster, Läden, Kellerschachte und dergleichen über die fest-
gestellte Fluchtlinie hervortreten, sofern dies mit den Rücksichten auf den Verkehr vereinbar
und nicht für Nachbargrundstücke mit erheblichem Nachteile verknüpft ist.
C. Der Eintritt der Ortsstraßenbaupsticht.
8 10.
1. Die Gemeinde ist verpflichtet, die planmäßig festgestellten Ortsstraßen, öffentlichen
Plätze und sonstigen Wege herzustellen, sobald hierfür ein Bedürfnis besteht. Ihre Verpflichtung
wird hinsichtlich der Ortsstraßen jedenfalls dann wirksam, wenn und soweit an einer solchen
mindestens auf einer Seite neue oder ältere Gebäude in wesentlich regelmäßiger Folge an die
Gebäude bestehender Straßen sich aureihen
2. Sobald die sofortige Ausführung einer solchen Gebäudereihe hinlänglich gesichert ist,
hat die Gemeinde die Straße, soweit zur Eröffnung einer Zufahrt zu den Gebänden erfor-
derlich, herzustellen und die für die Ableitung des Wassers sowie für die Wasserversorgung
nötigen Einrichtungen mindesteus vorläufig zu treffen.
3. Die Gemeinde ist zur Herstellung einer auf ihren Antrag planmäßig festgestellten
Ortsstraße auch dann verpflichtet, wenn die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich
zur Übernahme der gesamten Kosten der Herstellung und Einrichtung der Straße bis zum
Anschluß an eine bestehende Ortsstraße und der fünfjährigen Unterhaltungskosten verpflichten
und für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sicherheit leisten. Betrag und Art der zu
leistenden Sicherheit bestimmt in Ermangelung einer Einigung der Bezirksrat als Verwaltungs-
behörde. Derselbe entscheidet auch in Streitfällen über die Höhe der nach der Herstellung von
den Eigentümern an die Gemeinde zu ersetzenden Kosten; gegen diese Entscheidung findet
Klage an den Verwaltungsgerichtshof statt.
4. Die Gemeinde ist auch zur Herstellung einer auf Antrag Privater planmäßig fest-
gestellten Ortsstraße verpflichtet, wenn die Antragsteller die in § 4 Absatz 3 dieses Gesetzes
bezeichnete Sicherheit geleistet haben. Auch in diesem Falle findet die Bestimmung im letzten.
Satz des vorigen Absatzes Anwendung.
5. Die an eine bestehende Ortsstraße angrenzenden Eigentümer haben zu dulden, daß an
ihren Häusern und auf ihren Grundstücken von seiten der Gemeinde öffentliche oder gemein=
nützige, zur Straßenbezeichnung, Beleuchtung oder Feuermeldung, zur Befestigung der Quer-
drähte, welche den Leitungsdraht einer elektrischen Straßenbahn tragen sollen, oder zu ähn-
lichen Zwecken dienliche Einrichtungen angebracht werden, soweit diese Duldung nicht mit
überwiegenden Nachteilen verbunden ist. Die örtlichen Bauordnungen können hierüber nähere
Bestimmungen treffen.