Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XLVI. 611 
D. Beschränkungen des Bauens außerhalb bestehender Ortsstraßen. 
11. 
Auf Grundstücken, welche nicht an einer bestehenden Ortsstraße liegen, ist die Errichtung a. Tas Banen 
von Gebäunden, sofern nicht die Gemeinde gemäß § 10 zur sofortigen Herstellung einer an den taberhatt 
Bau führenden Straße verpflichtet ist, nur zulässig, wenn der Bauende die für die Bauans= Drtsstraßen 
führung und für die Benutzung des Gebäudes oder im öffentlichen Interesse unentbehrliche #berhanpt, 
Verbindung mit dem nächsten fahrbaren öffentlichen Wege und die für die Ableitung des 
Abwassers, für die Wasserversorgung und für die Beleuchtung erforderlichen Einrichtungen 
nach polizeilicher Anordnung auf eigene Kosten herstellt und sich zugleich der Baupolizeibehörde 
gegenüber verpflichtet, diese Einrichtungen bis zur planmäßigen Herstellung einer Ortsstraße 
auf eigene Kosten in geordnetem Zustande zu erhalten. 
12. 
1. Ju Gemeinden, in welchen für das Wohnungsbedürfnis durch Feststellung von Orts-b. Das Vanen 
straßenplänen und Herstellung von Ortsstraßen ausreichend Vorsorge getroffen ist, kann die Aaertalt, 
Errichtung von Bauten außerhalb des Bereichs der Straßen und Pläne durch ortspolizeiliche der Straßen 
Vorschrift auf eine darin zu bestimmende Zeit verboten werden. Die Baupolizeibehörde kann und Bläne 
im Einzelfalle nach Vernehmung des Gemeinderats aus Rücksicht auf vorliegende besondere insbesondere. 
Verhältnisse hiervon Ausnahmen bewilligen. 
2. In Ermangelung einer solchen ortspolizeilichen Vorschrift kann die Baupolizeibehörde 
nach Vernehmung des Gemeinderats die Errichtung von Bauten außerhalb des Bereichs der 
Straßen und Pläne im Einzelfall untersagen, 
a. wenn durch die Errichtung des Gebäudes feld-, sicherheits-, sitten-, feuer-, gesundheits— 
oder verkehrspolizeiliche Interessen gefährdet werden oder wenn dadurch das Bild einer 
landschaftlich hervorragenden Gegend verunstaltet oder der Eindruck geschichtlich oder 
künstlerisch bedentungsvoller Bandenkmäler beeinträchtigt wird; 
wenn durch die Lage des Baues der angemessenen Fortführung der Ortsstraßenpläue 
oder bestehender Ortsstraßen Hindernisse erwachsen. 
– 
E. Die Reueinteilung von Bau-Grundstücken (Bauplatzumlegung). 
13. 
1. Zur Gewinnung zweckmäßiger Bauplätze kann, wenn die Lage, die Form oder der a Voraus- 
Flächengehalt der Grundstücke im Bereiche eines Ortsstraßenplans oder einer bestehenden Orts #en. 
straße eine angemessene Bebanung hindert, auf Antrag des Gemeinderats eine Neueinteilung 
der Grundstücke durch Anderung der Grenzen oder Umlegung auch gegen den Willen einzelner 
Eigentümer dann stattsinden, wenn die Neuneinteilung (Bamplatzumlegung) im öffentlichen 
Interesse liegt und wenn zugleich mehr als die Hälfte der beteiligten Grundeigentümer sich 
für das Unternehmen erklären, auch die Zustimmenden nach dem Steuerwerte mehr als die 
Hälfte der in das Unternehmen fallenden Grundstücke besitzen.
	        
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