Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

Nr. XLVIII. 625 
Gesebes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 10. November 1908. 
  
  
Inhalt. 
Gesetz: die Abänderung des Enteignungsgesetzes vom 26. Juni 1899 betreffend. 
  
Gesetz. 
(Vom 5. Oktober 1908.) 
Die Abänderung des Enteignungsgesetzes vom 26. Juni 1899 betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Artikel l. 
Das Enteignungsgesetz vom 26. Juni 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXVII 
Seite 359) wird, wie folgt, abgeändert: 
§ 1 Absatz 2. 
über die Verbindlichkeit zur Abtretung oder zur Duldung der Beschränkung entscheidet 
mit unmittelbarer Wirkung auch gegen die Rechtsnachfolger der Berechtigten das Staats- 
ministerium (§ 31). 
§ 8 Absatz 1. 
Für die Bemessung des Wertes des abzutretenden Grundstücks ist der Zeitpunkt der 
öffentlichen Bekanntmachung nach § 19 Absatz 3 und § 35,, bei nachträglicher Anderung des 
Plans (§ 24) für die neuen Beteiligten der Zeitpunkt der Verhandlung der Kommission 
maßgebend. 
§ 14 Absatz 7. 
Dieser Anspruch steht dem Pächter oder Mieter dem Unternehmer gegenüber nicht zu, 
wenn der Pacht= oder Mietvertrag nach dem für die Wertbemessung maßgebenden Zeitpunkt 
(§ 8 Absatz 1), im Falle des § 30 nach der Einkunft des Abtretungsbegehrens beim Bezirks- 
amt abgeschlossen worden ist. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1908. 98
	        
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