Nr. L. 635
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 26. November 1908.
Juhalt.
Landesherrliche Verordnung: den Vollzug des Börsengesetzes betreffend.
Verordnung: des Ministeriums des Großherzoglichen FHauses und der auswärligen
Anugelegenheiten: die Zuständigreiten der Beamten im äußeren Dienste des Eisenbahnbetriebs betressend.
Landesherrliche Verordunng.
(Vom 17. November 1908.)
Den Vollzug des Börsengesetzes betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf die Anträge Unserer Ministerien der Justiz, des Kultus und Unterrichts und des
Innern und nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir zur Ausführung
des Börsengesetzes in der Fassung vom 27. Mai 1908 (Reichsgesetzblatt Seite 215) unter
Aufhebung Unserer Verordnung vom 13. Oktober 1896 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 353) beschlossen und verordnen wie folgt:
Einziger Paragraph.
Die in dem Börsengesetze der Landesregierung überwiesenen Befugnisse sind von Unserem
Ministerium des Innern wahrzunehmen.
Gegeben zu Badenweiler, den 17. November 1908.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Scheffelmeier.
von Dusch. von Bodman.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1908. 100