Zu &+ 2 des
Gesetzes.
°Zu § 3 des
Gesetzes.
Zu & 4 des
Gesetzes.
646 LIV.
Zentralbehörde zur Wahrnehmung der Repräsentation allgemein ermächtigt oder im einzelnen
Falle abgeordnet worden ist. Nur wenn der Beamte nicht in der Lage war, hierwegen zuvor
Antrag zu stellen, kann die Anrechnung von Aufwandsentschädigung und Reisekostenersatz auch
nachträglich gestattet werden.
83.
1. Bei Vornahme von Dienstgeschäften innerhalb der Wohusitzgemarkung ist die Anrechnung
einer Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des § 4 des Gesetzes nur in den Fällen zulässg,
in denen der Ort der Geschäftsverrichtung mehr als zwei Kilometer — nach der Lustlinie
gemessen — vom Geschäftssitz (Dienstzimmer) entfernt ist; was als Geschäftssitz anzusehen
ist, bestimmt im Zweifelsfalle die vorgesetzte Zentralbehörde. Bei einer dienstlichen Abwesenheit
von nicht mehr als sechs Stunden ist die Anrechnung einer Aufwandsentschädigung an die
weitere Voraussetzung geknüpft, daß in die Dauer der dienstlichen Abwesenheit die Zeiträume
von 11 bis 2 Uhr mittags oder von 6 bis 9 Uhr abends fallen. Für die unter § 7 Absatz 2
des Gesetzes fallenden Beamten gelten außerdem die Vorschriften in § 9 dieser Verordnung.
2. Reisekostenersatz (§ 8 des Gesetzes) wird bei Vornahme von Dienstgeschäften innerhalb
der Wohnsitzgemarkung nach Maßgabe der Vorschriften in § 10 () dieser Verordnung gewährt.
3. Wohnt ein Beamter nicht in der Gemarkung seines dienstlichen Wohnsitzes, sondern
in einer anderen Gemarkung, so ist bei auswärtigen Dienstgeschäften die Entschädigung nach
dem tatsächlichen Aufwand an Zeit und Reisekosten, jedoch nicht höher zu berechnen, als wenn
die Dienstreise vom Ort des dienstlichen Wohnsitzes (Dienstzimmer) aus ausgeführt worden wäre.
* 4.
1. Der Beamte erhält stets die ihm nach seiner eigenen Amtsstellung gemäß der Anlage zu
§ 3 des Gesetzes zustehende Aufwandsentschädigung, also auch dann, wenn er zum Dienst
verweser einer Amtsstelle, die einer höheren Klasse angehört, ernannt ist
2. Wer mit Anspruch auf Aufwandsentschädigung zur Stellvertretung oder Dienstaushilse
an einen anderen Ort entsandt wird, kann für die Zeit, in der er von da aus Dienstreisen
vornimmt, eine doppelte Aufwandsentschädigung nicht aurechnen.
3. Bei Beförderung eines Beamten auf eine einer höheren Klasse angehörige Amtsstelle
beginnt der Anspruch auf die höhere Aufwandsentschädigung mit dem Zeitpunkt der Wirk-
samkeit der Beförderung, keinenfalls aber früher als mit dem Tag der Eröffnung der die
Beförderung aussprechenden Entschließung.
85.
1. Die Berechnung des Tagegelds erfolgt nach der Zeitdaner der durch das Dienst—
geschäft veranlaßten Abwesenheit, einschließlich der zur Hin- und Rückreise nötigen Zeit und
des zur Erholung etwa erforderlichen auswärtigen Aufenthalts.
2. Bei Reisen mittelst regelmäßiger Fahrgelegenheiten ist die fahrplanmäßige Abgangs
und Ankunftszeit an der Station des Wohnorts maßgebend; Verspätungen bei der Ankunft
kommen nur in Betracht, wenn sie über eine Stunde betragen. Bei anderen Reisen gilt als