Zu § 7 Absatz
2 und 3 des
Gesetzes.
Zu 8 8 des
Gesebes.
650 LIV.
89.
1. Zu den Beamten, die nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes keinen Anspruch auf Aufwands-
entschädigung haben, gehören insbesondere diejenigen, deren Dienst in der Hauptsache in
der regelmäßigen Begehung eines bestimmten Bezirks, in regelmäßigen Fahrdienstleistungen
und ähnlichen Dienstverrichtungen außerhalb der Amtsstelle besteht. Ob ein Beamter unter
die gedachte Gesetzesbestimmung fällt und welche Verrichtungen zu den Dienstgeschäften der
bezeichneten Art gehören, bestimmt im Zweifelsfalle das zuständige Ministerium.
2. Die ausnahmsweise Verwilligung von Aufwandsentschädigung für Beamte der im ersten
Absatz bezeichneten Art ist nur zulässig, wenn triftige Gründe hiefür vorliegen. Falls nichts
anderes bestimmt wird, richtet sich die Verwilligung nach den allgemeinen Regeln des Gesetzes
und dieser Verordnung.
10.
1. Außer den tarifmäßigen Gebühren für die regelmäßigen Fahrgelegenheiten und den
Kosten eines besonderen Gefährts, sofern ein solches benützt werden darf, werden auch die
sonstigen unvermeidlichen Auslagen (für die Fahrt zu und von der Station, für die Beförderung
des Reisegepäcks, für Kutscher= und Stalltrinkgeld, für Bestellung und Miete eines Raumes
für das auswärtige Geschäft und dergleichen) besonders vergütet, nicht aber Nebenauslagen für
Verpflegung und Unterkunft, wie Hoteltrinkgelder, für die Bestellung eines Gastzimmers und
dergleichen.
2. Bei längeren Reisen ist die Benützung des Schlafwagens gestattet, wenn dadurch der
Reisezweck gefördert wird; in diesem Falle kann die Schlafwagengebühr (nicht das Über-
nachtungsgeld) angerechnet werden.
3. Als Reisekosten können Beamte der ersten Klasse für einen Diener, den sie auf die
Reise mitnehmen, die einem Beamten der achten Klasse zustehende Aufwandsentschädigung und
Reisekostenvergütung anrechnen.
4. Bei Vornahme von Dienstgeschäften innerhalb der Wohnsitzgemarkung werden die Reise-
kosten nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften vergütet, wenn der Ort der Geschäfts-
verrichtung mehr als zwei Kilometer vom Geschäftssitz (vergleiche § 3 (1) dieser Verordnung)
entfernt ist. Im übrigen können nach näherer Bestimmung des vorgesetzten Ministeriums die
Auslagen für die Benützung bestehender regelmäßiger Fahrgelegenheiten (Eisenbahnen, Straßen-
bahnen und Omnibusse und dergleichen) ersetzt werden, wenn dadurch die dienstlichen Zwecke
gefördert werden; auch die Anrechnung der Auslagen für ein besonderes Gefährt kann zu
diesem Zwecke gestattet werden, wenn keine regelmäßige Fahrgelegenheit besteht oder besondere
dienstliche Gründe die Benützung eines solchen Gefährts rechtfertigen.
5. Die Beamten der in § 7 Absatz 2 des Gesetzes (§ 9 dieser Verordnung) bezeichneten
Art können bei ihren Dienstgängen und Fahrten — außerhalb und innerhalb der Wohnsitz
gemarkung — in der Regel eine Vergütung von Reisekosten nicht erhalten. Ob und unter
welchen Voraussetzungen ihnen ausnahmsweise eine solche gewährt wird, bestimmt das zuständige
Ministerium im Benehmen mit dem Finanzministerinm.