LIV. 651
6. Ein Pauschbetrag statt des Ersatzes des tatsächlichen Aufwands für Reisekosten sei
es für die Dauer eines Jahres oder eines sonstigen angemessenen Zeitraums, erforderlichenfalls
auch eines Tages — kann insbesondere gewährt werden, wenn ein Beamter regelmäßig aus
wärtige Geschäfte in größerer Zahl vorzunehmen hat und sich hierbei mangels regelmäßiger
Fahrgelegenheiten eines besonderen Gefährts bedienen muß (vergleiche auch § 8 (21) dieser
Verordnung). Auch die Festsetzung eines bestimmten Betrags, den der Aufwand für Reise:
kosten innerhalb eines Jahres oder eines sonstigen angemessenen Zeitraums nicht übersteigen
darf, ist in den hierzu geeigneten Fällen zulässig.
* 11.
1. Alle Beamten haben bei Dienstreisen stets die billigsten der nach den Umständen in
Betracht kommenden Fahrgelegenheiten, insbesondere Eisenbahnen und Straßenbahnen, Dampf-
schiff-, Post= und Motorwagenverbindungen zu benützen, soweit dies ohne Nachteil für den
Reisezweck geschehen kann.
2. Beamte der drei ersten Klassen können sich auf der Eisenbahn der ersten Wagenklasse,
Beamte der vierten bis sechsten Klasse dagegen der zweiten Wagenklasse bedienen. Die Beamten
der siebenten und achten Klasse dürfen die Gebühr der dritten Wagenklasse, bei Zügen, die
eine dritte Klasse nicht führen, die der zweiten anrechnen, sofern die Benützung eines solchen
Zugs aus dienstlichen Rücksichten erforderlich ist. Bei Fahrten auf dem Dampfschiff können
die entsprechenden Schiffsklassen benützt werden.
3. Wenn an einem auswärtigen Geschäft mehrere Beamte beteiligt sind und ein Zusammen
reisen aus dienstlichen Gründen erwünscht ist, so können auch die Beamten, die sich nach Absatz 2
einer niedrigeren Wagenklasse bedienen müßten, die höhere Wagenklasse benützen und die Aus
lagen hierfür aurechnen.
4. Läßt sich die Verwendung eines besonderen, Gefährts nicht vermeiden, so können
Beamte der fünf ersten Klassen den Aufwand für einen Wagen mit zwei Pferden, die übrigen
Beamten den Aufwand für einen einspännigen Wagen aufrechnen, es sei denn, daß aus beson-
ders nachzuweisenden Gründen die Benützung eines zweispännigen Fuhrwerks nicht zu vermeiden
war. Beamte der beiden letzten Klassen dürfen Reisekosten für ein besonderes Gefährt nur
dann anrechnen, wenn die Entfernung des auswärtigen Geschäftsorts vom Wohnort über fünf
Kilometer beträgt oder wenn bei kürzerer Entferumg besondere Verhältnisse nachweislich eine
Ausnahme rechtfertigen.
5. Wenn bei einem auswärtigen Dienstgeschäft, bei dem die Benützung eines besonderen
Gefährts gestattet ist, mehrere Beamte beteiligt sind, so haben sie sich eines gemeinschaftlichen
Gefährts zu bedienen und es soll der Beamte, den seine dienstliche Stellung dazu beruft,
hiernach die geeignete Anordnung treffen. War in einem einzelnen Falle dieses Verfahren
untunlich, so ist dies besonders zu begründen.
6. Beamte, die häufiger auswärtige Geschäfte vorzunehmen haben, haben die Stellung
des nötigen Fuhrwerks mit Genehmigung der zuständigen Behörde an Unternehmer zu vergeben
und es soll die Vergütung der Reisekosten nach den so vereinbarten Preisen, die außer dem
Zu § 9 des
Gesetzes.