Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

LIV. 651 
6. Ein Pauschbetrag statt des Ersatzes des tatsächlichen Aufwands für Reisekosten sei 
es für die Dauer eines Jahres oder eines sonstigen angemessenen Zeitraums, erforderlichenfalls 
auch eines Tages — kann insbesondere gewährt werden, wenn ein Beamter regelmäßig aus 
wärtige Geschäfte in größerer Zahl vorzunehmen hat und sich hierbei mangels regelmäßiger 
Fahrgelegenheiten eines besonderen Gefährts bedienen muß (vergleiche auch § 8 (21) dieser 
Verordnung). Auch die Festsetzung eines bestimmten Betrags, den der Aufwand für Reise: 
kosten innerhalb eines Jahres oder eines sonstigen angemessenen Zeitraums nicht übersteigen 
darf, ist in den hierzu geeigneten Fällen zulässig. 
* 11. 
1. Alle Beamten haben bei Dienstreisen stets die billigsten der nach den Umständen in 
Betracht kommenden Fahrgelegenheiten, insbesondere Eisenbahnen und Straßenbahnen, Dampf- 
schiff-, Post= und Motorwagenverbindungen zu benützen, soweit dies ohne Nachteil für den 
Reisezweck geschehen kann. 
2. Beamte der drei ersten Klassen können sich auf der Eisenbahn der ersten Wagenklasse, 
Beamte der vierten bis sechsten Klasse dagegen der zweiten Wagenklasse bedienen. Die Beamten 
der siebenten und achten Klasse dürfen die Gebühr der dritten Wagenklasse, bei Zügen, die 
eine dritte Klasse nicht führen, die der zweiten anrechnen, sofern die Benützung eines solchen 
Zugs aus dienstlichen Rücksichten erforderlich ist. Bei Fahrten auf dem Dampfschiff können 
die entsprechenden Schiffsklassen benützt werden. 
3. Wenn an einem auswärtigen Geschäft mehrere Beamte beteiligt sind und ein Zusammen 
reisen aus dienstlichen Gründen erwünscht ist, so können auch die Beamten, die sich nach Absatz 2 
einer niedrigeren Wagenklasse bedienen müßten, die höhere Wagenklasse benützen und die Aus 
lagen hierfür aurechnen. 
4. Läßt sich die Verwendung eines besonderen, Gefährts nicht vermeiden, so können 
Beamte der fünf ersten Klassen den Aufwand für einen Wagen mit zwei Pferden, die übrigen 
Beamten den Aufwand für einen einspännigen Wagen aufrechnen, es sei denn, daß aus beson- 
ders nachzuweisenden Gründen die Benützung eines zweispännigen Fuhrwerks nicht zu vermeiden 
war. Beamte der beiden letzten Klassen dürfen Reisekosten für ein besonderes Gefährt nur 
dann anrechnen, wenn die Entfernung des auswärtigen Geschäftsorts vom Wohnort über fünf 
Kilometer beträgt oder wenn bei kürzerer Entferumg besondere Verhältnisse nachweislich eine 
Ausnahme rechtfertigen. 
5. Wenn bei einem auswärtigen Dienstgeschäft, bei dem die Benützung eines besonderen 
Gefährts gestattet ist, mehrere Beamte beteiligt sind, so haben sie sich eines gemeinschaftlichen 
Gefährts zu bedienen und es soll der Beamte, den seine dienstliche Stellung dazu beruft, 
hiernach die geeignete Anordnung treffen. War in einem einzelnen Falle dieses Verfahren 
untunlich, so ist dies besonders zu begründen. 
6. Beamte, die häufiger auswärtige Geschäfte vorzunehmen haben, haben die Stellung 
des nötigen Fuhrwerks mit Genehmigung der zuständigen Behörde an Unternehmer zu vergeben 
und es soll die Vergütung der Reisekosten nach den so vereinbarten Preisen, die außer dem 
Zu § 9 des 
Gesetzes.
	        
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