Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

652 LIV. 
Fuhrlohn jedenfalls die auswärtige Verpflegung von Kutscher und Pferden zu umfassen haben, 
angerechnet werden. 
7. Hält ein Beamter selbst Wagen und Pferde, so kann er zu ihrer Verwendung für 
solche Fälle, in denen die Benützung eines besonderen Gefährts zulässig ist, von der zuständigen 
Behörde, von der zugleich die anrechnungsfähige Vergütung den örtlichen Fuhrlöhnen ent- 
sprechend festzusetzen ist, allgemein ermächtigt werden. 
8. Die gleiche Ermächtigung kann auch einem Beamten erteilt werden, der sich ein eigenes 
Reitpferd oder Kraftfahrzeug (Automobil, Motorrad) hält. Die anrechnungsfähige Ver- 
gütung wird von der zuständigen Behörde nach den vorliegenden Umständen festgesetzt; keinen- 
falls dürfen aber der Staatskasse mehr Kosten erwachsen als bei Benützung eines be- 
sonderen Gefährts. 
Zu # 10 des 12. 
Gesebes. 1. Die Verwilligung von Ganggebühren ist zulässig sowohl bei Dieustreisen nach einem 
auswärtigen Geschäftsort, wie auch bei solchen innerhalb der Wohnsitzgemarkung, vorausgesetzt, 
daß der Geschäftsort mehr als zwei Kilometer vom Geschäftssitz (vergleiche § 3 (1) dieser 
Verordnung) entfernt ist, und zwar nicht nur für zu Fuß, sondern auch für mittelst Fahrrads 
zurückgelegte Wegstrecken; ferner dürfen Ganggebühren nicht angerechnet werden für die nicht 
mehr als 2 Kilometer betragenden Wegstrecken von der Wohnung, dem Dienstzimmer u. s. w. 
(siehe § 5 (2) dieser Verordnung) bis zur Abgangsstation der Eisenbahn u. s. w. sowie von 
der Ankunftsstation bis zum ersten Geschäftsort und umgekehrt. 
2. Welche Beamte und in welchen Fällen sie Ganggebühren anrechnen können, bestimmt 
das vorgesetzte Ministerium im Benehmen mit dem Finanzministerium. Keine Ganggebühren 
können die in § 7 Absatz 2 des Gesetzes und § 9 (1) dieser Verordnung genannten Beamten 
erhalten; das gleiche gilt für die Beamten, die als Reisekostenersatz einen Pausch- 
betrag erhalten. 
3. Die Ganggebühr beträgt für alle Beamten 15 Pfennig für jedes zurückgelegte Kilo- 
meter. Wo jedoch eine Eisenbahn-, Straßenbahn= oder Dampfschiffverbindung besteht, können 
Ganggebühren nur bis zur Höhe des Fahrgelds derjeuigen Klasse angerechnet werden, deren 
sich der Beamte nach § 11 (2) der Verordnung bedienen darf. Bei Eisenbahnverbindungen 
ist das Fahrgeld für Eilzüge maßgebend, dasjenige für Personenzüge nur da, wo lediglich 
solche Züge verkehren Bestehen zwischen zwei Orten mehrere Fahrgelegenheiten der bezeichneten 
Art, so ist der Betrag anzurechnen, der sich bei Benützung der billigsten Verbindung ergeben 
hätte. Die Kosten für Beförderung des Fahrrads auf der Bahn und dergleichen bei Dienst- 
reisen, die nur teilweise mit dem Fahrrad bewerkstelligt werden, sind aus der Ganggebühr 
zu bestreiten. Als mit der Bahn verbunden gilt ein Ort auch dann, wenn er nicht mehr als 
zwei Kilometer von der nächsten Station entfernt ist. 
4. Die an einem Kalendertag zurückgelegten Wegstrecken — mit Ausnahme der im Ab- 
satz 1 erwähnten — werden zusammengerechnet. Ergibt sich bei der Gesamtkilometerzahl ein 
Bruchteil, so wird dieser auf ein volles Kilometer aufgerundet. In keinem Falle dürfen 
jedoch die Ganggebühren für einen Kalendertag den Betrag von drei Mark überschreiten.
	        
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