LIV. 655
6. Eine Aufwandsentschädigung wird in den in § 12 Ziffer 2 Absatz 2 des Gesetzes
bezeichneten Fällen nicht gewährt.
7. Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Ziffer 3 des Gesetzes wird gewährt, wenn der
Beamte am Abzugs= oder Aufzugsort oder unterwegs im ganzen mehr als dreimal im Gast-
hause (vergleiche § 5 (8) dieser Verordnung) übernachten mußte und dies in hinreichender
Weise begründet. Die Aufwandsentschädigung wird in einem solchen Falle berechnet von 8 Uhr
vormittags nach dem dritten Übernachten bis 8 Uhr abends des Einzugstags mit Ausschluß
der etwa dazwischenfallenden Zeit der Reise. Die Vorschrift des § 6 des Gesetzes findet hier
keine Anwendung.
8. Der Beamte hat in den vorstehend erwähnten Fällen die Aufwandsentschädigung der-
jenigen Klasse anzusprechen, der die von ihm während der Dauer des Gasthausaufenthalts
bekleidete Stelle angehört. Waren während des Aufenthalts im Gasthause auswärtige Dienst-
geschäfte zu besorgen, so erhält der Beamte daneben noch die ihm zustehende Aufwands-
entschädigung.
9. Andere als die in § 12 Ziffer 1 bis 3 des Gesetzes genannten Kosten dürfen nicht
besonders angerechnet werden, sondern sind aus dem dem Beamten nach § 12 Ziffer 4 des
Gesetzes zustehenden Pauschbetrag für allgemeine Kosten zu bestreiten, wie insbesondere die
Auslagen für Verpflegung und Unterkommen während der mit dem Umzug verbundenen Reise
und des Gasthausaufenthalts bis zu dem in Absatz 7 bezeichneten Zeitpunkt, die Kosten für
Reinigung und Herrichtung der bisherigen und der neuen Wohnung, für das Ausschreiben
der bisherigen und der neuen Wohnung, für die Einrichtung des Küchenherds, des Bade-
zimmers, für das Ab= und Aufmachen der Bilder, Vorhänge, für Trinkgelder an die Möbel-
packer und dergleichen.
10. Eine ausnahmsweise Erhöhung des Panschbetrags kann von dem zuständigen Mini-
sterium bewilligt werden, wenn außergewöhnliche, vom Willen des Beamten unabhängige
Verhältuisse einen den Pauschbetrag um mindestens 10 vom Hundert übersteigenden Aufwand
für allgemeine Kosten und für den Aufenthalt im Gasthaus verursacht haben.
19. Zu & 18 des
1. Ersatz des tatsächlichen durch den Umzug veranlaßten Aufwands erhalten alle etatmäßigen Gesebes.
Beamten, die keinen eigenen Hausstand haben, einerlei ob sie ledig sind oder nicht.
2. Als Ersatz der Auslagen für Verpflegung und Unterkunft während des Umzugs erhält
ein solcher Beamter — ohne näheren Nachweis — als Pauschbetrag bei einer Entfernung
zwischen Abzugs= und Aufzugsort von weniger als 150 Kilometer ein Tage= und Über-
nachtungsgeld, bei größerer Entfernung zwei Tage= und Ubernachtungsgeldbeträge. Erhebt der
Beamte Anspruch auf einen höheren Ersatzbetrag, so wird die Aufwandsentschädigung nach
der tatsächlichen Dauer der durch den Umzug veranlaßten Reise innerhalb der durch § 13.
Absatz 2 des Gesetzes gezogenen Grenzen bemessen, wobei als Zeitpunkt des Bezugs der
Wohnung am Aufzugsort im Zweifelsfalle 8 Uhr abends des Einzugstags gilt.
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