LIV. 657
dergleichen. Dagegen wird für eine von dem Mieter etwa vertragsmäßig zu zahlende Ent-
schädigung für Instandsetzung der Wohnung kein Ersatz geleistet.
3. In den Fällen des § 14 Absatz 2 des Gesetzes wird der ortsübliche Mietwert der
Wohnung im eigenen Hause von der vorgesetzten Behörde nach Anhörung der Bezirksbau-
inspektion und des Stenerkommissärs festgesetzt.
4. Die Vorschrift des § 14 des Gesetzes findet auch Anwendung, wenn der Beamte am
Abzugs= oder Aufzugsort Dienstwohnung hat.
§ 22. Zu § 15 des
1. Vergütung der Umzugskosten und doppelt bezahlten Mietzinses gemäß § 15 des Gesetzes Gesedes
wird in der Regel gewährt:
a. wenn der Wechsel des Wohnsitzes durch die erstmalige Übertragung oder bei zuruhe-
gesetzten oder aus dem staatlichen Dienst ausgeschiedenen Beamten durch die Wieder-
übertragung einer ständigen Stelle veranlaßt ist;
bei Umzügen innerhalb der Wohnsitzgemarkung, wenn einem Beamten aus dienstlichen
Gründen aufgegeben wird, seine Wohnung in einen anderen bestimmten Gemarkungs-
teil zu verlegen, ferner bei der Verlegung oder — bei Verbleiben des Beamten auf
der gleichen Amtsstelle — bei der Entziehung einer Dienstwohnung, nicht aber bei
der erstmaligen Zuweisung einer Dienstwohnung, auch wenn damit ein Umzug in einen
anderen Gemarkungsteil verbunden ist; dagegen kann bei der erstmaligen Zuweisung
einer Dienstwohnung Entschädigung für doppelt bezahlten Mietzins bewilligt werden.
2. Im übrigen wird eine Vergütung für Umzugskosten und doppelt bezahlten Mietzins
nur gewährt, wenn besondere Billigkeitsgründe vorliegen; dies gilt insbesondere für die Fälle
des § 17 (2b) dieser Verordnung, ferner für den Fall, daß ein Beamter genötigt ist, seinen
Wohnsitz wegen Wohnungsmangels in einen Nachbarort zu verlegen oder daß ein außerhalb
Badens dienstlich seßhafter Beamter infolge seiner Zuruhesetzung seinen Wohnsitz nach dem
Großherzogtum zurückverlegt und dergleichen.
3. Die Verwilligung erfolgt in den Fällen des ersten und zweiten Absatzes durch die
vorgesetzte Zentralbehörde, die auch darüber befindet, ob der Aufwand ganz oder teilweise
ersetzt wird.
4. Die Feststellung des tatsächlichen Aufwands richtet sich nach den Vorschriften des
§ 20 (1) dieser Verordnung.
8 23.
Bei Berufungen von Professoren von einer außerbadischen an eine inländische Hochschule
werden die Umzugskosten jeweils aufgrund der mit dem Berufenen getroffenen Vereinbarung
durch Staatsministerialentschließung festgesetzt.
8 24.
1. Die Forderungszettel über die Umzugskostenvergütungen müssen alle diejenigen Angaben
enthalten, welche die Nachprüfung der Anforderungen ermöglichen. Die Auslagen, die nach