Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

658 LIV. 
ihrem tatsächlichen Betrag ersetzt werden, sind daher einzeln zu verzeichnen, soweit erforderlich 
zu begründen und in gehöriger Weise zu belegen; von den etwa in Anspruch genommenen 
Spediteuren sind deshalb nach den einzelnen Leistungen entzifferte Rechnungen unter Anschluß 
der Frachtbriefe und dergleichen zu verlangen. 
2. Die Forderung auf Erstattung doppelt bezahlten Mietzinses ist in der Regel mit 
folgenden Belegen zu begründen: 
a. daß der Beamte die nötigen Vorkehrungen zur Schadloshaltung durch Wiedervermietung 
mittelst mehrmaliger Bekanntmachung in geeigneten Zeitungen getroffen hat; 
b. durch Bestätigung der Ortspolizeibehörde, daß die Wohnung während der Zeit, für 
welche Mietzinsersatz beansprucht wird, nicht vermietet war und daß diese Zeit die 
ortsübliche Kündigungsfrist nicht übersteigt; 
. durch Vorlage der Bescheinigung des Vermieters über die richtige Zahlung des Miet- 
zinsbetrags, für den Ersatz beansprucht wird, und durch Vorlage der Mietverträge für 
die Wohnung am Orte des Abzugs und Aufzugs. 
3. Die vorgesetzte Dienstbehörde ist befugt, je nach Lage der Verhältnisse von der Bei- 
bringung des einen oder anderen Belegs abzusehen oder weitere Belege zu verlangen. 
4. Die Bestimmung des § 14 (2) dieser Verordnung gilt sinngemäß auch bei Umzügen. 
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8 25. 
1. Die Beamten sind verpflichtet, bei allen Umzügen, für deren Kosten die Staatskasse 
aufzukommen hat, auf tunlichste Sparsamkeit und insbesondere bei dem Abschluß der Möbel— 
transportverträge auf die Fernhaltung zu weitgehender Forderungen in derselben Weise bedacht 
zu sein, wie wenn die Kosten des Umzugs ihnen selbst zur Last fielen. Besondere Kosten, 
wie solche z. B. durch Mitnahme größerer Vorräte an Brennmaterialien entstehen, sind zu 
vermeiden. Die Beamten haben ferner dafür besorgt zu sein, daß keine allzu großen Kosten 
durch einen längeren Gasthausaufenthalt entstehen, sowie daß die bisherige Wohnung möglichst 
bald weiter vermietet wird und dergleichen. 
2. Es bleibt vorbehalten, mit einzelnen Speditionsgeschäften Verträge abzuschließen, wonach 
diese sich verpflichten, die Umzüge der Beamten um bestimmte Preise zu übernehmen; hierbei 
kann bestimmt werden, daß die Beamten keinenfalls höhere Beträge als diese vereinbarten 
erhalten, falls sie sich anderer Speditionsgeschäfte bedienen. 
3. Aufgabe der Vorgesetzten ist es, darüber zu wachen, daß diese Vorschriften befolgt 
werden; sie sollen daher da, wo es nötig ist, schon vor Bewerkstelligung des Umzugs gegebenen- 
falls dafür sorgen, daß die Untergebenen in der Wahl der Transportmittel sich in den ge- 
bührenden Grenzen halten. Sie sind auch berechtigt, sich den Transportvertrag mit dem 
Spediteur vor dessen Abschluß zur Einsicht vorlegen zu lassen. 
4. Die zur Verfügung von Versetzungen zuständigen Behörden haben darauf zu achten, 
daß durch möglichst frühzeitige Bekanntgabe der Versetzung und durch geeignete Wahl des 
Zeitpunkts der Versetzung die Vergütung von Mietzinsentschädigungen tunlichst einge- 
schränkt wird.
	        
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