672 LV.
III. Beizugsverfahren zum Zwecke der Amlegung der in den §§ 23 und 24
des Ortsstraßengesetzes bezeichneten Kosten.
10.
Die Bestimmungen der §§ 3 bis 9 dieser Verordnung finden auf die Fälle der §§ 23
und 24 des Ortsstraßengesetzes insoweit entsprechende Anwendung, als der Kostenersatz unter
Beschränkung auf bestimmte Straßengebiete erfolgen soll.
8 11.
Gemeindebeschlüsse, welche den Kostenersatz im voraus allgemein regeln, sind vom Bezirks-
amte vor Erteilung der Staatsgenehmigung durch Vermittelung der Wasser= und Straßenbau-
inspektion der Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues zur Kenntnis zu bringen.
IV. Verfahren bei Abertragung der Herstellungs- und Alnterhaltungspflicht
an die Eigentümer im FJalle des § 24 des Ortsflruhengesetzes.
8 12.
1. Soll den Eigentümern der an eine Ortsstraße angrenzenden Grundstücke statt der
Verpflichtung zum Ersatze der von der Gemeinde aufgewendeten Kosten die Auflage gemacht
werden, die Herstellung und Unterhaltung der in § 24 des Ortsstraßengesetzes bezeichneten
Anlagen selbst vorzunehmen, so werden die dahin gehenden Gemeindebeschlüsse auf Antrag des
Gemeinderats erlassen und dem Bezirksamte zur Erteilung der Staatsgenehmigung vorgelegt.
2. Die Gemeindebeschlüsse sind nach erfolgter Genehmigung vom Gemeinderat öffentlich
bekannt zu machen.
V. Sicherung der Ansprüche der Gemeinden aus öffentlichen Lasten.
8 13.
1. Das Verzeichnis, welches die Gemeinden nach 8 25 Absatz 3 des Ortsstraßengesetzes
zu führen haben, muß mindestens enthalten
die Bezeichnung des Grundstücks (Lagerbuchnummer, Hausnummer);
.den Vor- und Zunamen, Stand und Wohnort des gegenwärtigen Eigentümers;
. die Bezeichnung der Art der Forderung;
.l den Betrag der Forderung;
. die Bezeichnung des Gemeindebeschlusses, auf dem die Beitragspflicht beruht, nebst der
dazu erteilten Staatsgenehmigung;
den Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung;
g. die kurze Bezeichnung der Tatsachen, welche nach dem Gesetze die Fälligkeit begründen.
2. Das Verzeichnis soll ferner noch eine Spalte „Bemerkungen“ zur Vormerkung der
Tilgung der einzelnen Forderungen enthalten.
8 14.
1. Der Eintrag in das in § 13 genannte Verzeichnis hat zu erfolgen, sobald die Staats-
genehmigung zum Gemeindebeschluß erteilt und die Straße hergestellt ist.
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