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solche Gegenstände müssen von benachbarten Anwesen genügend weit entfernt liegen, mit dichten
Umfassungswänden und undurchlässigem Boden versehen sein und eine hinreichende Lüftung
ermöglichen.
8 11.
1. Brunnen (Brunnenschachte, Brunnenstuben) und zwar sowohl die für den öffentlichen,
wie die für den privaten Gebrauch bestimmten, müssen derart hergestellt sein, daß jede Ver-
unreinigung des Wassers durch Eindringen von gesundheitsschädlichen Stoffen verhindert wird.
2. Zur Neuanlage von Brunnen ist Genehmigung des Bezirksamts erforderlich, auch
soweit es sich nicht um Brunnenbauten handelt, die nach §§ 1 Absatz 1 Ziffer 4 und 123
der Landesbauordnung der baupolizeilichen Genehmigung bedürfen. Dem Gesuche sind die zur
Beurteilung der Anlage erforderlichen Nachweise (Plan, Beschreibung) in doppelter Fertigung
beizufügen.
3. Bei Neuanlagen von Brunnen sollen tunlichst eiserne Röhrenbrunnen erstellt werden.
Schöpf= und Ziehbrunnen dürfen nicht mehr hergestellt werden. Die noch vorhandenen Schöpf-
brunnen sind binnen einer vom Bezirksrat zu bestimmenden Frist zu beseitigen und durch eine
andere Art der Wasserversorgung zu ersetzen oder in einer einwandfreien Weise abzuändern.
Bestehende Ziehbrunnen müssen mit einer festen Bedachung versehen sein; die Brunnenwandung
muß mindestens 75 cm über die Erdoberfläche emporragen Zur Abstellung von Kübeln und
anderen Gefäßen sind unterhalb des Schachtrandes entsprechende Gestelle anzubringen.
4. Bei Neuanlage von Schachtbrunnen (Pumpbrunnen) muß das Mauerwerk aus festen
Steinen mit Zementmörtel bis zur Wasser führenden Schicht möglichst undurchlässig hergestellt
und an seiner Außenfläche bis auf 2 m Tiefe dicht mit Zementputz versehen oder mit einer
30 cm dicken Schicht von Lehm oder Ton fest eingestampft werden. Wenn der Brunnen=
schacht nicht über die Erdoberfläche hervorragt, so muß er fest geschlossen und mit einer
undurchlässigen, mindestens 30 cm dicken Lehm= oder Tonschicht überdeckt werden. Liegt die
Abdeckung des Brunnenschachtes oberhalb der Erdoberfläche, so muß der gemauerte Brunnen-
schacht wenigstens 25 cm über diese hochgeführt und die Abdeckung mit wetterfesten, der
Fäulnis nicht unterworfenen Materialien völlig dicht hergestellt werden.
5. Neu angelegte Brunnen müssen von Abortgruben, Pfuhlgruben, Düngerstätten und
Schmutzwasserableitungen mindestens 10 m entfernt sein; dieser Abstand kann ausnahmsweise
seitens des Bezirksamts bis auf 5 m herabgesetzt werden, wenn nach den örtlichen Verhältnissen,
insbesondere der Richtung des Grundwasserstroms, der Bodenbeschaffenheit und nach der Art
der Brunnenkonstruktion eine Verunreinigung des Brunnens durch fremde Zuflüsse aus-
geschlossen ist.
6. Die Umgebung jedes Brunnens muß im Umkreis von mindestens 1 m mit einer nach
allen Seiten abfallenden, undurchlässigen Pflasterung, Beplattung oder Betonierung und mit
einer Rinne zur Ableitung des überfließenden oder verschütteten Wassers versehen sein.
7. Untersuchungen des Wassers und des baulichen Zustands der Brunnen kann das
Bezirksamt jederzeit anordnen. Ergibt die Untersuchung, daß das Wasser der Gesundheit
schädliche Stoffe oder Keime enthält oder durch verunreinigende Zuflüsse für den menschlichen
Brunnen-
anlagen.