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sowie mit deren Inbetriebnahme darf erst begonnen werden, wenn das Bezirksamt dem
Unternehmer mitgeteilt hat, daß gegen die Bauausführung und Inbetriebnahme keine Be-
denken bestehen.
7. Dem öffentlichen Gebrauch dienende Wasserversorgungsanlagen unterliegen der ständigen
Beaufsichtigung durch das Bezirksamt und werden von Zeit zu Zeit, mindestens alle drei Jahre
in, technischer und gesundheitlicher Beziehung einer Prüsung unterzogen. Die Besitzer der
Anlagen haben den mit Überwachung und Prüfung betrauten Beamten jederzeit Zutritt zu
allen Teilen der Anlagen zu gewähren und ihnen bei Vornahme der Prüfung jede für den
Prüfungszweck erforderliche Auskunft zu erteilen; auch haben sie die Kosten der Prüfung
zu tragen.
8 13.
Heizkammern, Heizkörper, sowie Luftzu= und Abführungskanäle von Heizungs= und Neinigung
Lüftungsanlagen müssen vor Beginn der Heizperiode und nötigenfalls auf Anordnung des der dechungs-
- . .. anlagen.
Bezirksamts auch während derselben einer Reinigung unterworfen werden.
z
8 14.
1. Bierpressionen müssen einer regelmäßigen Reinigung unterzogen werden. Bierpressionen,
Nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Reinhaltung derselben sind durch orts- hachenbtn
oder bezirkspolizeiliche Vorschriften zu treffen. Mineral=
2. Für den Betrieb des Flaschenbierhandels und der Mineralwasserfabrikation können zur wasiersabri-
Sicherung der öffentlichen Gesundheit, insbesondere zur Verhütung von Unreinlichkeiten orts- lation.
oder bezirkspolizeiliche Vorschriften erlassen werden.
8 15.
Durch ortepolizeiliche Vorschrift können zur Verhütung von Gefahren für die Gesund= Reinhallung
heit Bestimmungen über die Lagerung, den Transport und das Feilbieten von Back= und von Back und
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andern Eß- sowie von Konditoreiwaren und über die Verpackung der zum Verkaufe bestimmten pwaren
Nahrungs= und Genußmittel getroffen werden.
8 16.
Für den Betrieb des Friseur= und Barbiergewerbes-können zur Verhütung ders ber- Frifenr= und
tragung von ansteckenden Krankheiten ortspolizeiliche Vorschriften erlassen werden. arber-
817.
1. Durch ortspolizeiliche Vorschrift kann das Halten von Schweinen, Rindvieh und Beichränkung
Geflügel auf bestimmte Ortsteile beschränkt, das Halten von Schweinen und Geflügel innerhalb nrrren h
geschlossener Ortschaften auch ganz untersagt oder eingeschränkt werden. haltens.
2. In größeren Städten mit Viehhofanlagen kann durch ortspolizeiliche Vorschrift die
Einstellung des eingeführten Schlacht= oder Handelsviehs auf die Viehhöfe beschränkt werden.