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Als wichtigere Hafenplätze, Lösch= und Umschlagstellen gelten Konstanz, Kehl, Karlsruhe,
Rheinau und Mannheim.
An den minderwichtigeren Hafenplätzen, Lösch= und Umschlagstellen, sowie bei den Aus-
ladungen am freien Ufer außerhalb der Häfen und Löschstellen sind nur die zum Zwecke der
Aus= oder Umladung angekommenen Fahrzeuge und die aus= oder umgeladenen Güter nach-
zuweisen.
Im Bodenseeverkehr und Bodensee-Rheinverkehr (Konstanz-Schaffhausen) sind an allen,
auch an den minderwichtigen Hafeuplätzen, Lösch= und Umschlagstellen, sowie an den Lade-
plätzen am freien Ufer außerhalb der Häfen und Söschstellen sämtliche, auch die leeren und
die lediglich als Zugkraft dienenden Fahrzeuge (Schlepper, Tau-, Kettenschiffe) sowie die be-
förderten Güter im gleichen Umfange wie an den wichtigeren Hafenplätzen, Lösch= und Um-
schlagstellen anzuschreiben.
Flöße sind immer wie beladene Fahrgenge zu behandeln.
Personendampfer im Bodenseeverkehr und Bodensee-Rheinverkehr (Konstanz-Schaffhausen)
sind in allen Fällen, und zwar an minderwichtigen Hafenplätzen, Lösch= und Umschlagstellen
in gleicher Weise wie an wichtigeren anzuschreiben, also nicht nur bei der Ankunft, sondern
auch beim Abgang und ohne Rücksicht darauf, ob sie Güterladung führen oder nicht.
Die zu gewissen Jahreszeiten fast ausschließlich als Güterschiffe, zu andern hauptsächlich
für Personenbeförderung, daneben auch für Güterbeförderung bestimmten Dampfschiffe werden
in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September als Personenschiffe, vom 1. Oktober bis 30. April
als Güterdampfer angeschrieben. Die von diesen Schiffen beförderten Güter sind in allen
Fällen anzuschreiben.
Desgleichen unterliegen die hauptsächlich dem Personenverkehr dienenden Motorboote, selbst
wenn sie nur Gelegenheitsfahrten ausführen, in den wichtigeren Hafenplätzen sowie im Bodensee-
verkehr in allen Fällen, im übrigen nur bei der Ankunft der Anschreibung.
Für jedes Fahrzeug und das von ihm geführte Gut ist die Fahrtrichtung (Berg= oder
Talfahrt) zu unterscheiden; für den Bodenseeverkehr und den Bodensee-Rheinverkehr (Konstanz-
Schaffhausen) findet diese Unterscheidung jedoch nicht statt.
82.
Ausgeschlossen von der Anschreibung (Erhebung) sind:
1. die Fahrten von Fahrzeugen, die zum Fischfang, zu Baggerarbeiten und Strombauten
oder sonst zu einem andern Zwecke als zur Vermittelung des Güter= und Personenverkehrs,
z. B. seitens der Uferanwohner des Rheins zur Einbringung ihrer land= und forst-
wirtschaftlichen Erzeugnisse, zwischen zwei oder mehreren verschiedenen Uferplätzen aus-
geführt werden;
2. die Fahrten von Fähranstalten, insbesondere auch der von der Eisenbahngüterstatistik
ersaßte Trajektverkehr auf dem Bodensee;
die Leichterungen im Binnenverkehr, d. h der Umschlag auf der Wasserstraße vom
Hauptschiff in ein Leichterfahrzeug.
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