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genügt wird, und zugleich diejenigen Anlagen und Einrichtungen herzustellen, welche im öffent-
lichen Interesse oder für die benachbarten Grundstücke zur Sicherung gegen Gefahren und
Nachteile infolge des Unternehmens notwendig werden.
Auch die Unterhaltung dieser Anlagen und Einrichtungen liegt ihm ob, insoweit dieselbe
über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur Unterhaltung vorhandener demselben
Zwecke dienender Anlagen und Einrichtungen hinausgeht.
Über diese Verpflichtungen ist nötigenfalls im Abtretungsverfahren nähere Bestimmung
zu treffen. Die Überwachung des Vollzugs erfolgt nach den Anordnungen des Ministeriums
des Innern, welches überdies, falls sich die Notwendigkeit von Auflagen gemäß Absatz 1 erst
infolge der Ausführung oder des Betriebs des Unternehmens ergibt, solche dem Unternehmer
auch noch nach Beendigung des Abtretungsverfahrens machen kann.
Entsteht nach der Erlassung der Entscheidung des Staatsministeriums, beziehungsweise
des Ministeriums des Innern unter den Beteiligten ein Streit über den Umfang der in
Absatz 2 bezeichneten Unterhaltungspflicht, so entscheidet hierüber der Bezirksrat als Ver-
waltungsbehörde.
Titel II.
Von der Entschädigung.
86.
Die Pflicht der Entschädigung liegt dem Unternehmer ob.
Die Entschädigung ist in Geld zu leisten.
87.
Die Entschädigung für die Entziehung des Eigentums umfaßt den Wert des abzutretenden
Grundstücks einschließlich der mitenteigneten Zubehör und Früchte, sowie den etwaigen weiteren
Schaden, welcher dem Eigentümer infolge der Abtretung in seinem übrigen Vermögen erwächst.
88.
Für die Bemessung des Wertes des abzutretenden Grundstücks ist der Zeitpunkt der öffent—
lichen Bekanntmachung nach 8 19 Absatz 3 und 8 35a, bei nachträglicher Änderung des Plans
(8 24) für die neuen Beteiligten der Zeitpunkt der Verhandlung der Kommission maßgebend.
Eine Erhöhung oder Verminderung des Wertes, welche erst durch die Ausführung des
Unternehmens eintritt, kommt hierbei nicht in Anschlag.
Die Möglichkeit einer künftigen vorteilhafteren Benützung oder Verwendung des Grund-
stücks kommt nur insoweit in Betracht, als dadurch der Wert desselben bereits erhöht ist.
Im Falle des § 30 ist der Wertbemessung der Zeitpunkt der Einkunft des Abtretungs-
begehrens beim Bezirksamt mit der Maßgabe zu Grund zu legen, daß die Entschädigung für
das nach dem Ortsbauplan zur Anlegung neuer Straßen oder Plätze erforderliche Gelände
ohne Rücksicht auf die Erhöhung oder Verminderung des Wertes bestimmt wird, welche erst
infolge der Aufstellung des Ortsbauplans eingetreten ist.
111.