Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

714 LVII. 
Für die Beurkundungen des Absatzes 1 ist im Falle des § 30 das Bezirksamt zuständig 
Auf Vereinbarungen über die Abtretung anderer Rechte an Grundstücken oder über die 
Duldung von Beschränkungen sowie über die Entschädigung hierfüur finden die Bestimmungen 
in Absatz 1 und 4 entsprechende Anwendung. 
§ 34 a. 
Kommt nur eine Vereinbarung über die Abtretung oder die Duldung der Beschränkung 
in der Weise zu stande, daß die Eigentümer und die Berechtigten mit dem Vorbehalte der im 
Enteignungsverfahren festzustellenden Entschädigung in die Abtretung oder Beschränkung ein- 
willigen, so hat dieses von der Kommission mit den in § 31 Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben 
zu Protokoll zu nehmende Übereinkommen dieselbe Wirkung, wie die Entscheidung des Staats- 
ministeriums (8§ 33). 
An Stelle der Kommission tritt im Falle des § 30 das Bezirksamt. 
8 34 b. 
Vereinbarungen und Erklärungen der in den §8§ 34 und 34 a bezeichneten Art können 
mit der gleichen Wirkung auch noch nach der Tagfahrt der Kommission vor dem Bezirksamt 
stattfinden, in dessen Bezirk das von der Abtretung oder Beschränkung betroffene Grundstück 
gelegen ist. Das hiernach zuständige Bezirksamt hat die in § 34 Absatz 2 vorgeschriebene 
Mitteilung an die Berechtigten auch im Falle des § 28 zu machen und die Bescheinigung mit 
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dem aufgenommenen Protokoll dem Vorstand der Kommission (§ 28 Ziffer 1) einzusenden. 
Scheiden Grundstücke aus dem Enteignungsverfahren aus, und ist im Falle des 8 34 
Absatz 1 der Grundbucheintrag erfolgt, so wird der Vermerk im Grundbuch (§ 19 Absatz 2, 
§ 24 Absatz 2) auf Ersuchen des Bezirksamts gelöscht. 
II. Vorverfahren zur einstweiligen Feststellung der Zulässigkeit einer Euteignung. 
§* 35 ½4 
Der Unternehmer kann eine vorläufige Entscheidung über die Zulässigkeit und den Um- 
fang der Enteignung beantragen. 
In diesem Fall kann der Antrag an Stelle der im § 17 bezeichneten Erfordernisse sich 
beschränken auf: 
. eine Beschreibung des Unternehmens nach dem hierfür ausgestellten vorläufigen Plan, 
2. die Bezeichnung der zu enteignenden Grundstücke und ihrer Eigentümer, 
einen Auszug aus dem Plan, soweit erforderlich mit Länge= und Querschnitten, nebst 
einem Handriß in doppelter Fertigung für jede Gemarkung zur Bewirkung des Ver- 
merks im Grundbuch (§ 19 Absatz 2). 
Der Antrag ist beim Bezirksamt, bei Eisenbahnanlagen im Falle des § 29 beim Mini- 
sterium des Innern einzureichen. Die §§ 18 bis 24, 26 bis 29, 31 Absatz 1 finden bei 
S: VU —
	        
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