LVIII. 727
2. Diese Personen werden demgemäß ohne Beamteneigenschaft verwendet oder sie werden
in den geeigneten Fällen als nichtetatmäßige oder etatmäßige Beamte im Sinne des Beamten-
gesetzes und mit den Rechten und Pflichten solcher angestellt (gemeinschaftliche Beamte).
3. Die Annahme von Personen ohne Beamteneigenschaft steht lediglich dem Evangelischen
Oberkirchenrat zu. Auch ist er unter Beobachtung der für gleichartige Beamte der Staats-
verwaltung geltenden Vorschriften zur Verleihung der Beamteneigenschaft und zur Anstellung
der etatmäßigen Beamten befugt.
4. In allen Fällen, in denen nach dem Beamtengesetz und den zum Vollzug desselben getroffenen
Bestimmungen die Zuständigkeit eines Ministeriums zur Entschließung begründet ist, wird diese
Zuständigkeit gegenüber den in Absatz 1 bezeichneten Beamten vom Evangelischen Oberkirchenrat
ausgeübt; jedoch kann ein förmliches Disziplinarverfahren auch vom Kultusministerium ein-
geleitet werden, und es hat eine Mitwirkung des zuständigen Ministeriums einzutreten,
.l wenn eine landesherrliche Entschließung einzuholen ist,
l wenn ein Beamter in den Ruhestand versetzt werden soll,
.l wenn eine solche Mitwirkung ausdrücklich angeordnet ist (vergleiche Artikel 7 Absatz 3)
dieser Vereinbarung, § 5.4 des Beamtengesetzes, Artikel 27 des Etatgesetzes) oder von
der Staatsregierung künftig vorbehalten wird.
Artikel 3.
1. Mit etatmäßigen Beamten der kirchlichen Vermögensverwaltung können beim
Evangelischen Oberkirchenrat, so lange nicht eine weitere Anforderung im Staatsvoranschlag
erfolgt und vom Landtag genehmigt ist, nur die in dem anliegenden Stellenverzeichnis unter I
aufgeführten Stellen besetzt werden.
2. Die etatmäßige Anstellung von Beamten sowie die Ausfertigung der Anstellungs-
urkunden und der Urkunden über den Einkommensanschlag erfolgt beim Zutreffen derjenigen
Voraussetzungen und in denjenigen Formen, welche für gleichartige Beamte der Staats-
verwaltung bezeichnet sind.
3. Bei der Einreihung der Beamten in die verschiedenen Abteilungen und Unterabteilungen
des Gehaltstarifs und bei der Bemessung ihres Diensteinkommens sind diejenigen Bestimmungen
zu beachten, welche für die gleichartigen Amtsstellen der Staatsverwaltung durch die Gehalts-
ordnung oder den Gehaltstarif oder die hierzu ergangenen Vollzugsverordnungen vorgeschrieben
sind. Gleiches gilt hinsichtlich der Leistungen dieser Beamten an Mietzins für Dienstwohnungen
und dergleichen.
4. Auch die Ruhe= und Unterstützungsgehälter dieser Beamten und die Bezüge ihrer
Hinterbliebenen werden nach dem Beamtengesetz und den zugehörigen Vollzugsverordnungen
bemessen.
□ F2
Artikel 4.
1. Das Diensteinkommen sowie die Ruhe= und Unterstützungsgehälter
der beim Evangelischen Oberkirchenrat angestellten gemeinschaftlichen Beamten und
Bediensteten (Artikel 2) sind von der Kasse des Evangelischen Oberkirchenrats zu bestreiten.
113.