Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

Nr. VI. 55 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhbe, Donnerstag den 20. Februar 1908. 
  
  
Juhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: Brückenordnung für die Schiffbrücken über den Rhein auf 
der badisch-elsässischen Stromstrecke. 
  
Verordunung. 
(Vom 12. Februar 1908.) 
Brückenordnung für die Schiffbrücken über den Rhein auf der badisch-elsässischen Stromstrecke. 
Im Einverständnis mit dem Kaiserlichen Herrn Statthalter in Elsaß-Lothringen wird 
hinsichtlich des Verkehrs über die Schiffbrücken über den Rhein auf der badische-elsässischen 
Stromstrecke und des Durchlasses von Schiffen und Flößen durch dieselben unter Aufhebung 
der Verordnungen vom 9. Juni 1883 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XV Seite 16 ff.), 
vom 10. April 1885 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XIV Seite 205 und ff.), vom 
17. Mai 1894 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXV Seite 237 und ff.), vom 20. Oktober 
1901 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXXIV Seite 478 ff.) und vom 24. November 
1904 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXXI Seite 449 ff.) auf Grund des § 154 des 
— 
Polizeistrafgesetzbuches mit Wirksamkeit vom 1. März d. J. verordnet, was folgt: 
I. Verkehr über die Brücke. 
§* 1. 
Der Verkehr über die Schiffbrücke ist nur gestattet, wenn die Schranken geöffnet sind. 
Verboten ist es, die Abschlußschranken eigenmächtig zu öffnen, die Einfriedigungen zu über- 
steigen und die Brücke bei geschlossenen Schranken zu betreten. 
Auf der Brücke ist jeder unnötige Aufenthalt und jede Handlung untersagt, welche den 
geordneten Verkehr stört oder die Brücke gefährdet. 
1. Zweirädrige Fuhrwerke, die samt der Ladung und Bespannung mehr als 3,5 Tonnen 
(70 Zentuer), und vierrädrige Fuhrwerke, die samt der Ladung und Bespannung mehr als 
5 Tonnen (100 Zentner) wiegen, dürfen die Schiffbrücke nicht befahren. Nur für die Schiff- 
Gesetzes= und Verordnungsblait 1908. 10
	        
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