Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

64 VIII. 
Die Anrechnung der unter a und b bezeichneten Steuerwerte geschieht in dem gleichen 
Maße, in welchem sie zur Gemeindebesteuerung gesetzlich beizuziehen wären, wenn sie derselben 
überhaupt unterliegen würden. 
Die sämtlichen hiernach kreisumlagepflichtigen Stenerwerte und Steueranschläge einer Art 
sind für die einzelnen Gemeinden jeweilSs in einer Summe in die betreffende Spalte des 
Katasters einzutragen, die Steuerwerte der Stiftungen, der Gemeinden selbst und der auf ihre 
Rechnung zu unterhaltenden Anstalten sind somit im Kataster nicht etwa besonders darzustellen. 
83. 
Die Kreissteuerkataster enthalten die Steuerwerte und Steueranschläge nach dem Stande, 
wie sie der Feststellung des Gemeindeumlagefußes für das nämliche Jahr zugrunde liegen 
beziehungsweise zugrunde zu legen wären. 
Gemeindebeschlüsse im Sinne der §§ 84 Absatz 2 und 93 Absatz 2 der Gemeinde-(Städte-) 
Ordnung, nach welchen die Steueranschläge von Einkommen von 500 bis zu 900 6 auf 
150 4 erhöht oder die Einkommensteueranschläge beim Ausschlag des durch Gemeindenmlagen 
aufzubringenden Betrags, abweichend von der gesetzlichen Regel höher oder niederer in Be- 
rechnung zu kommen haben, bleiben bei Feststellung der kreisumlagepflichtigen Steueranschläge 
außer Berücksichtigung. 
Steuernachträge und Steuerrückvergütungen bleiben für den Kreis außer Betracht. 
* 4 
Abgesonderte Gemarkungen werden bezüglich der Kreisbesteuerung gleich den Gemeinden 
behandelt. 
85 
Die kreissteuerpflichtigen Gemeinden sind mit ihren Steuerwerten und Steueranschlägen 
in alphabetischer Reiheufolge im Kreissteuerkataster aufzuführen. 
Besteht eine Gemeinde aus mehreren Orten, welche eine gemeinschaftliche Gemarkung 
haben, so sind die Steuerwerte und Steueranschläge unter dem Namen des Hauptortes aufzu- 
führen und dabei die Nebenorte anzugeben. 
Ist jedoch bei einer solchen zusammengesetzten Gemeinde der Haupt= und der Nebenort im 
Besitze einer eigenen Gemarkung, so hat die Verzeichnung der Steuerwerte und Steueranschläge 
besonders für jeden dieser Orte zu erfolgen, unter gleichzeitiger Anführung, welches der 
Hauptort und welches der Nebenort ist. 
Ebenso sind die Steuerwerte und Steneranschläge der abgesonderten Gemarkungen besonders 
in dem Kreissteuerkataster aufzuführen, und zwar unmittelbar nach derjeuigen Gemeinde, 
welcher sie in polizeilicher Beziehung zugeteilt sind. 
Auf Verlangen der Kreisverwaltung sind die in der abgesonderten Gemarkung veranlagten 
Steuerwerte des Liegenschaftsvermögens der einzelnen Eigentümer von Liegenschaften in der 
Spalte „Bemerkungen“ oder in einem Anhang zum Kataster anzugeben.
	        
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