IX. 75
11.
Die Bezirkssteuerstellen haben nach näherer Weisung der Stenerdirektion durch periodische
Ermittelungen über die bei den einzelnen Branereien stattfindende Malzverwendung festzustellen,
wie hoch sich der durchschnittliche Malzverbrauch für 1 hl fertigen Bieres bei den einzelnen
bierausführenden Brauern berechnet und das Ergebnis auf 10. November jeden Jahres der
Steuerdirektion vorzulegen, die unter Berücksichtigung des ermittelten Malzverbrauchs für jede
bierausführende Brauerei, die der Rückvergütungsberechnung zugrunde zu legende Malzmenge
für 1 hl Bier festsetzt, wobei eine Malzverwendung von 25 kg für 1 hl die Obergrenze
zu bilden hat.
§ 12.
Allen Brauern und Nichtbrauern (§ 9) wird bei der Ausfuhr von im Großherzogtum
gebrautem Braunbier während des Jahres zunächst nur der Stenerrückvergütungssatz von
2 46 gewährt.
Berechnet sich jedoch nach den gemäß § 11 gemachten Ermittelungen die Malzsteuer für
die auf 1 hl Bier durchschnittlich verwendete Malzmenge unter Berücksichtigung der von dem
betreffenden Brauer entrichteten Malzsteuer auf weniger als 2 %%, so hat die Steuerdirektion
den vorläufigen Steuerrückvergütungssatz auf einen dieser Ermittelung entsprechenden niedrigeren
Betrag festzusetzen
8 13.
Am Ende des Jahres stellt die Bezirkssteuerstelle fest, welche gesamte Biermenge von
jedem einzelnen Braugeschäft ihres Bezirks ausgeführt worden ist und welche Malzmenge unter
Zugrundlegung des von der Steuerdirektion festgesetzten Malzverwendungssatzes (§ 11) auf
die ausgeführte Biermenge entfällt. Für die hiernach festgestellte Malzmenge wird die von
dem Branuer tatsächlich entrichtete Malzsteuer, beginnend mit dem höchsten von ihm bezahlten
Malzsteuersatze, rückvergütet. Die Bierausfuhr der Nichtbrauer (§ 9) wird demjenigen Brau-
geschäft zugerechnet, in welchem das ausgeführte Bier hergestellt wurde.
An der festgestellten Steuerrückvergütung wird die während des Jahres bereits bezahlte
Rückvergütung (§ 12) in Abzug gebracht und der Rest als Nachvergütung ausbezahlt Entfällt
ein Teil der berechneten Nachvergütung auf Nichtbrauer (§ 9), so wird diese unter dem
Braner und den Nichtbrauern nach Verhältnis ihrer Bierausfuhr verteilt. Ergibt sich durch
obige Berechnung, daß der Gesamtbetrag der zu leistenden Steuerrückvergütung weniger beträgt
als die bereits ausbezahlte vorläufige Steuerrückvergütung (§ 2 Absatz 3 der landesherrlichen
Verordnung), so ist der zu viel bezahlte Betrag vom Brauer und gegebenenfalls auch vom
Nichtbrauer nach dem Verhältnis ihrer Bierausfuhr rückzuerheben.
14.
Die Berechnung der Nachvergütungen (§ 13) ist der Steuerdirektion behufs Prüfung.
und Anweisung vorzulegen.