Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

80 XI. 
8 41. 
Bei den einzelnen Prüfungsfächern sind ihre Geschichte und, soweit solche vorhanden, ihre 
Beziehungen zur gerichtlichen Medizin nicht unberücksichtigt zu lassen. Auch ist darauf zu 
achten, daß der Kandidat sprachliches Verständnis für die zahnärztlichen Kunstausdrücke besitzt. 
8 42. 
Zu dem ersten und sechsten Prüfungsabschnitt ist den Studierenden der Zahnheilkunde, 
zu den übrigen Abschnitten mit Ausnahme der praktischen Prüfungen (88 35, 39) nur den. 
jenigen Studierenden der Zutritt gestattet, welche als Praktikanten an den Kursen der betref- 
fenden Abteilung des zahnärztlichen Universitätsinstituts teilnehmen. 
Außerdem steht jedem Lehrer der Medizin und der Zahnheilkunde an einer Universität 
des Deutschen Reichs der Zutritt frei. 
8 43. 
Die zu den klinischen Prüfungen erforderlichen Kranken (88 33, 35, 37, 39) sind von 
dem Examinator dem Kandidaten für jeden Abschnitt erst bei dessen Beginne zu überweisen. 
Die Überweisung desselben Kranken für mehrere Kandidaten im Laufe der Prüfungsperiode 
ist nur ausnahmsweise gestattet. 
8 44. 
Für jeden Kandidaten wird über jeden Prüfungsabschnitt ein besonderes Protokoll unter 
Anführung der Prüfungsgegenstände und der erteilten Zensuren, bei der Zensur „.ungenügend" 
oder „schlecht“ unter kurzer Angabe der Gründe ausgenommen. 
8 45. 
Nach Beendigung eines jeden Prüfungsabschnitts sind die Examinatoren verpflichtet, dem 
Vorsitzenden die Prüfungsakten unverweilt zuzusenden. Der Kandidat hat sich nach Beendigung 
des Abschnitts behufs Entgegennahme der Mitteilung des Ergebnisses ohne besondere Auf- 
sorderung binnen drei Tagen bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder gemäß dessen 
Bestimmung im Bureau der letzteren und, sofern er bestanden hat, binnen weiteren 24 Stunden 
bei dem Examinator (oder den Examinatoren) für den nächstfolgenden Prüfungsabschnitt behufs 
Anberaumung ferneren Termins persönlich zu melden. Bei der Anberaumung des Termins 
ist darauf zu achten, daß in der Regel zwischen den einzelnen Prüfungsabschnitten nur ein 
Zeitraum von acht Tagen liegt. 
Die Reihenfolge, in der die einzelnen Abschnitte zurückzulegen sind, bestimmt der Vorsitzende. 
Ist ein Abschnitt nicht vollständig bestanden, so entscheidet der Vorsitzende nach Anhörung 
des Kandidaten, ob dieser sich der Prüfung in einem anderen Abschnitt oder dem späteren 
Teile desselben Abschnitts sogleich oder erst nach Wiederholung des nicht bestandenen zu unter- 
ziehen hat. Ist die Prüfung fortzusetzen, so gilt wegen der Meldung zur Auberaumung 
ferneren Termins das im Absatz 1 Gesagte.
	        
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