Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XII. 95 
Zuständig zur Bewilligung nach § 5 Absatz 3 des Reichsgesetzes ist der Landeskommissär. 
Die Genehmigungsverfügung hat neben der Beschränkung auf bestimmte Orte und eine be- 
stimmte Zeit den Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zu enthalten. 
84. 
Durch bezirkspolizeiliche Vorschrift können auf Grund der 88 143 Ziffer 2 und 145 
Ziffer 3 des Polizeistrafgesetzbuchs einzelne der in § 8 des Reichsgesetzes aufgeführten Vogel- 
arten, wie namentlich die rabenartigen Vögel (Rabenkrähen, Nebelkrähen, Saatkrähen) den 
schützenden Bestimmungen (8§ 1 bis 5) des Reichsgesetzes unterworfen werden. 
Karlsruhe, den 17. April 1909. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. « , 
Mittermaier. 
Anlage zu § 1. 
Verzeichnis 
der Vögel, deren Fang 2c. das ganze Jahr hindurch verboten ist. 
Ammern, Nachtschwalben, 
Amseln, Pieper, 
Bachstelzen, Rohrsänger, 
Blaukehlchen, Rotkehlchen, 
Brannellen, Rotschwänzchen, 
Eulen mit Ausnahme des Uhn, Schwalben, 
Finken mit Ausnahme der Sperlinge, Stare, 
Fliegenschnäpper, Spechte, 
Goldhähnchen, Steinschmätzer, 
Grasmücken, Wendehälse, 
Häuflinge, Wiedehöpfe, 
Kuckucke, Wiesenschmätzer, 
Laubvögel, Zaunkönige, 
Lerchen, Zeisige. 
Nachtigallen,
	        
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