Nr. XIV. *rv
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 14. Mai 1909.
Juhalt.
Verordnung: des Miuisteriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Au-
gelegenheiten: das Polizeistrafverfahren bei Übertretungen in Bezug auf Eisenbahnen betreffend.
Verordnung.
(Vom 5. Mai 1909.)
Das Polizeistrafverfahren bei Übertretungen in Bezug auf Eisenbahnen betreffend.
Zum Vollzug der §§ 127 und 128 des Gesetzes vom 3. März 1879, betreffend die
Einführung der Reichsjustizgesetze im Großherzogtum Baden (Gesetzes= und Verordnungsblatt
1899 Seite 805 ff.), in der Fassung des Gesetzes vom 18. Juli 1908 (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Seite 320) wird unter Aufhebung der Verordnung des Großherzoglichen Handels-
ministeriums vom 29. September 1879, betreffend das Polizeistrafverfahren bei Ubertretungen
in Bezug auf Eisenbahnen (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 773 ff.), im Einverständnis
mit dem Großherzoglichen Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts verordnet,
zas folgt:
81.
Die Betriebsinspektionen sind befugt, bei den innerhalb ihres Bezirks verübten Über-
tretungen in Bezug auf Eisenbahnen (§§ 77 bis 82 der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung,
§157 des Polizeistrafgesetzbuchs, Verordnung vom 25. März 1872, betreffeud den Schutz der
Eisenbahnen und des Eisenbahnbetriebs), Geldstrafen durch Strafverfügung festzusetzen.
Bis zur Strafhöhe von 30 steht die gleiche Befugnis den Stationsämtern i. und
II. Klasse und sden Güterverwaltungen bei den Übertretungen zu, welche in dem ihrer Auf
sicht unterstellten Gebiet begangen sind.
§2.
Die Strafverfügungen werden entweder zu Protokoll eröffnet, oder nach Maßgabe des
§ 4 dieser Verordnung zugestellt. Sie müssen enthalten:
1. Vor= und Zuname, Stand und Wohnorr des Beschuldigten;
2 die Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlung;
3. die Bezeichnung der angewendeten Strafbestimmung;
Gesetes= und Verordnungsblatt 1909 17