104 XV.
Untere Verwaltungsbehörde im Sinne des 8 53a und des § 54 Absatz 2 der Gewerbe-
ordnung ist das Bezirksamt mit der Maßgabe, daß zur Erteilung des Bescheids gemäß § 51,
Absatz 2 Satz 2 der Bezirksrat zuständig ist.
Vor der Untersagung eines Gewerbebetriebs auf Grund des § 35 Absatz 5 der Gewerbe-
ordnung und der Erteilung des Bescheids auf den Einspruch gegen die Untersagung der Aus-
führung oder Leitung eines Baues (88 ö3a, 54 Absatz 2 der Gewerbeordnung) erhebt das
Bezirksamt:
a. in jedem Falle ein Gutachten des Vorstandes der zuständigen Bezirksbauinspektion,
b. wenn es sich um die Begutachtung für handwerksmäßige Gewerbebetriebe handelt,
außerdem das Gutachten mindestens eines der vom Ministerium des Innern nach
Anhörung der Handwerkskammern ernannten Sachverständigen,
wenn es sich um die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Baugewerbetreibenden handelt,
die schwierige Bankonstruktionen (wie z. B. Eisenkonstruktionen, Eisenbetonkonstruktionen,
Fabrikkamine) ausführen, nötigenfalls außerdem ein Gutachten der für solche Fragen
vom Ministerium des Innern ernannten Sachverständigen.
82.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 10. Mai 1909.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
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Eberlin.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.