Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XVI. 107 
Beamtenverhältnisses namentlich entscheidend sein wird, ob der Betreffende gesetzlich der 
Disziplinargewalt unterworfen ist. Ein Pensionär, welcher eine im Etat aufgeführte Stelle 
unter Bezug der mit ihr verbundenen Besoldung bekleidet, ist stets als Beamter anzusehen. 
Ein privatrechtliches Verhältnis wird regelmäßig dann vorliegen, wenn es sich um gering 
gelohnte, lediglich mechanische Dienstleistungen handelt, welche aus sächlichen Fonds vergütet 
werden. 
4. Diejenige Reichs-, Staats-, Kommunal= usw. Behörde, welche einen Reichspensionär 
anstellt oder beschäftigt, hat derjenigen Reichsbehörde, bei welcher der Pensionär zuletzt 
angestellt war, von der erfolgten Anstellung oder Beschäftigung unter genauer Bezeichnung 
der neuen Dienststellung Nachricht zu geben. Dabei ist anzugeben, ob der Pensionär die 
Eigenschaft eines Beamten erlangt hat oder ob er sich nur in einem privatrechtlichen 
Verhältuisse zu der ihn beschäftigenden Behörde befindet, sowie ob es sich um eine dauernde 
oder nur vorübergehende Beschäftigung handelt. 
Als vorübergehende Beschäftigungen (§ 60 Absatz 2 des Reichsbeamtengesetzes) gelten 
solche, die entweder auf eine bestimmte Zeit beschränkt oder zur Befriedigung vorübergehender 
Bedürfnisse bestimmt, mithin ihrer Natur nach zeitlich beschränkt sind. 
Die Benachrichtigung muß ferner genaue Angaben über die Art und die Höhe des 
bewilligten neuen Diensteinkommens — unter Beachtung der Vorschriften des § 57 Absatz 3 
des Reichsbeamtengesetzes — enthalten und den Zeitpunkt angeben, mit welchem der Bezug 
des neuen Diensteinkommens beginnt. 
5. In gleicher Weise hat eine Benachrichtigung von allen Veränderungen in den Dienst- 
verhältnissen des angestellten oder wiederbeschäftigten Pensionärs, insbesondere bei Erhöhung 
oder Verminderung des Diensteinkommens oder bei Verleihung oder Entziehung der Beamten- 
eigenschaft, bei Stellenwechsel oder Wiederausscheiden aus dem Dienste stattzufinden. Ruht 
jedoch der Pensionsbezug bereits ganz, so bedarf es der Mitteilung einer Diensteinkommens- 
erhöhung nicht. 
6. Die zu 4 und 5 angeordneten, tunlichst urschriftlichen und als Rechnungsbeleg mit- 
zuverwendenden Nachrichten sind in Zukunft in jedem einzelnen Falle und nachträglich, soweit 
es nicht bereits geschehen ist, alsbald für alle diejenigen Pensionäre zu geben, welche sich am 
1. April 1907 in einem Dienste der gedachten Art befanden oder seit dieser Zeit in einen 
solchen eingetreten sind. 
II. Bei Wiederpensionierung. 
1. Nach §§ 58 und 59 des Reichsbeamtengesetzes kann die Pension wegfallen oder eine 
Kürzung eintreten, wenn der Pensionär im Reichs= oder Staatsdienst im Sinne der Vorschrift 
in § 57 Absatz 2 daselbst — siehe vorn zu Absatz a l. Ziffer 1 — von neuem eine Pension 
erdient. 
2. Es ist daher, sobald eine solche neue Pension für einen Reichspensionär festgesetzt 
wird, von der festsetzenden Reichs-, Staats-, Kommunal= usw. Behörde derjenigen Reichsbehörde, 
bei welcher der Pensionär zuletzt angestellt war, unter Beifügung einer Abschrift der neuen 
Pensionsnachweisung Nachricht zu geben. *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.