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Beamtenverhältnisses namentlich entscheidend sein wird, ob der Betreffende gesetzlich der
Disziplinargewalt unterworfen ist. Ein Pensionär, welcher eine im Etat aufgeführte Stelle
unter Bezug der mit ihr verbundenen Besoldung bekleidet, ist stets als Beamter anzusehen.
Ein privatrechtliches Verhältnis wird regelmäßig dann vorliegen, wenn es sich um gering
gelohnte, lediglich mechanische Dienstleistungen handelt, welche aus sächlichen Fonds vergütet
werden.
4. Diejenige Reichs-, Staats-, Kommunal= usw. Behörde, welche einen Reichspensionär
anstellt oder beschäftigt, hat derjenigen Reichsbehörde, bei welcher der Pensionär zuletzt
angestellt war, von der erfolgten Anstellung oder Beschäftigung unter genauer Bezeichnung
der neuen Dienststellung Nachricht zu geben. Dabei ist anzugeben, ob der Pensionär die
Eigenschaft eines Beamten erlangt hat oder ob er sich nur in einem privatrechtlichen
Verhältuisse zu der ihn beschäftigenden Behörde befindet, sowie ob es sich um eine dauernde
oder nur vorübergehende Beschäftigung handelt.
Als vorübergehende Beschäftigungen (§ 60 Absatz 2 des Reichsbeamtengesetzes) gelten
solche, die entweder auf eine bestimmte Zeit beschränkt oder zur Befriedigung vorübergehender
Bedürfnisse bestimmt, mithin ihrer Natur nach zeitlich beschränkt sind.
Die Benachrichtigung muß ferner genaue Angaben über die Art und die Höhe des
bewilligten neuen Diensteinkommens — unter Beachtung der Vorschriften des § 57 Absatz 3
des Reichsbeamtengesetzes — enthalten und den Zeitpunkt angeben, mit welchem der Bezug
des neuen Diensteinkommens beginnt.
5. In gleicher Weise hat eine Benachrichtigung von allen Veränderungen in den Dienst-
verhältnissen des angestellten oder wiederbeschäftigten Pensionärs, insbesondere bei Erhöhung
oder Verminderung des Diensteinkommens oder bei Verleihung oder Entziehung der Beamten-
eigenschaft, bei Stellenwechsel oder Wiederausscheiden aus dem Dienste stattzufinden. Ruht
jedoch der Pensionsbezug bereits ganz, so bedarf es der Mitteilung einer Diensteinkommens-
erhöhung nicht.
6. Die zu 4 und 5 angeordneten, tunlichst urschriftlichen und als Rechnungsbeleg mit-
zuverwendenden Nachrichten sind in Zukunft in jedem einzelnen Falle und nachträglich, soweit
es nicht bereits geschehen ist, alsbald für alle diejenigen Pensionäre zu geben, welche sich am
1. April 1907 in einem Dienste der gedachten Art befanden oder seit dieser Zeit in einen
solchen eingetreten sind.
II. Bei Wiederpensionierung.
1. Nach §§ 58 und 59 des Reichsbeamtengesetzes kann die Pension wegfallen oder eine
Kürzung eintreten, wenn der Pensionär im Reichs= oder Staatsdienst im Sinne der Vorschrift
in § 57 Absatz 2 daselbst — siehe vorn zu Absatz a l. Ziffer 1 — von neuem eine Pension
erdient.
2. Es ist daher, sobald eine solche neue Pension für einen Reichspensionär festgesetzt
wird, von der festsetzenden Reichs-, Staats-, Kommunal= usw. Behörde derjenigen Reichsbehörde,
bei welcher der Pensionär zuletzt angestellt war, unter Beifügung einer Abschrift der neuen
Pensionsnachweisung Nachricht zu geben. *