XVI. 109
Fällen ist daher gleichfalls entsprechende Mitteilung, wie vorstehend unter 3 augegeben, zu
machen.
¾ b. früherer Beamten der Schutzgebiete.
Dasselbe wie zu a gilt nach Artikel II der Allerhöchsten Verordnung vom 23. Mai 1901
auch hinsichtlich der Bezüge der Hinterbliebenen von pensionierten Beamten der Schutzgebiete
mit der Maßgabe, daß die Nachricht an das Reichskolonialamt — bei Beamten des Schutz-
gebiets Kiantschon an das Reichsmarineamt — zu richten ist.
(I. Einziehung oder Kürzung von Wartegeldern
u. im einstweiligen Ruhestand befindlicher Reichsbeamten.
1. Nach § 30 des Reichsbeamtengesetzes ruht das Recht auf den Bezug des Wartegeldes,
wenn und solange der einstweilig in den Ruhestand versetzte Beamte infolge einer Wieder-
anstellung oder Beschäftigung in einer der im § 57 Nummer 2 a. a. O. bezeichneten
Stellen ein Diensteinkommen bezieht, insoweit, als der Betrag dieses neuen Diensteinkommens
unter Hinzurechnung des Wartegeldes den Betrag des von den Beamten vor der einstweiligen
Versetzung in den Ruhestand bezogenen Diensteinkommens übersteigt.
2. Diejenige Reichs-, Staats-, Kommunal= usw. Behörde, welche einen im einstweiligen
Ruhestande befindlichen Reichsbeamten anstellt oder beschästigt, hat daher derjenigen Reichs-
behörde, bei welcher der Beamte zuletzt angestellt war, in gleicher Weise Nachricht zu geben,
wie dies oben unter Aanl Ziffer 4 und 5 für den Fall der Anstellung oder Beschäftigung
eines Reichspensionärs angeordnet ist.
b. im einstweiligen Ruhestand befindlicher Beamten der Schutzgebiete.
Dasselbe wie zu a wird mit Rücksicht auf Artikel 1 der Allerhöchsten Verordnung vom
23. Mai 1901 für die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten der Schutzgebiete
angeordnet mit der Maßgabe, daß die vorgeschriebenen Nachrichten an das Reichskolonialamt
— bei Beamten des Schutzgebiets Kiantschon an das Reichsmarineamt — zu richten sind.
Bekanntmachung.
(Vom 2. Juni 1909.)
Abänderung der Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1901 betreffend.
Die Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1904 (Gesetzes= und
Verordnungsblatt 1904 Nummer XVI Seite 160 ff.) ist durch nachstehend abgedruckten Erlaß
des Reichskanzlers vom 27. Mai dieses Jahres abgeändert worden.
Karlsruhe, den 2. Juni 1909.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten.
von Marschall. Dold.