112 XVI.
die für ihre Beförderung vom Aufgabeort an den eigentlichen Bestimmungsort —
ohne Zwischenvermittelung — festgesetzt sind.
Liegt Grund zu der Annahme vor, daß ein Telegramm den Bestimmungen
unter a und b zuwider befördert werden soll, so hat der Absender auf Verlangen
nachzuweisen, daß der Text des Telegramms endgültig für den in der Adresse be-
zeichneten Empfänger bestimmt ist.
Gehen Telegramme der unter b bezeichneten Art aus dem Auslande ein, so
werden sie von der Ankunftsanstalt angehalten. Eine Erstatlung der Gebühren findet
nicht statt.
10. Im § 6, Wortzählung betreffend, ist im letzten Satz unter a statt „hintereinander
wiederholt“ zu setzen:
folgen ihrer mehrere aufeinander
11. A. a. O. ist im 2. Absatz unter c statt „Die Adreßwörter“ zu setzen:
Sämtliche Wörter in der Adresse, in den besonderen, nicht abgekürzten Angaben
und in der Unterschrift
12. A. a. O. ist am Schlusse der Angaben unter d statt des Punktes ein Semikolon
zu setzen und einzuschalten:
dabei wird nach den Vorschriften des § 2, IV gezählt.
13. A. a. O. erhält die Angabe unter #1 b folgende veränderte Fassung:
b. der Name des Bezirks oder des Bestimmungslandes,
ohne Rücksicht auf die Zahl der zu ihrem Ausdruck gebrauchten Wörter und
Buchstaben, unter der Bedingung, daß diese Wörter so geschrieben sind, wie sie in
den amtlichen Verzeichnissen der Telegraphenanstalten erscheinen,
14. A. a O. erhalten der Absatz unter h und der erste Satz unter i folgende veränderte
Fassung:
h. Die Ziffer= oder Buchstabengruppen sowie die aus Ziffern und Buchstaben zusammen-
gesetzten Handelsmarken werden für so viele Wörter gezählt, als sie je 5 Ziffern oder
Buchstaben enthalten, nebst einem Worte mehr für den überschuß. Die Doppelvokale
ac, na, no, 0ec, ne und das ch werden hierbei je für 2 Buchstaben gezählt.
Es werden als eine Ziffer oder ein Buchstabe in der Gruppe, in der sie vorkommen,
gezählt: die Punkte, Kommas, Doppelpunkte, Bindestriche und Bruchstriche; ebenso
jeder Buchstabe, der den Ziffern angehängt wird, um sie als Ordnungszahlen zu
bezeichnen, sowpie den Wohnungsnummern angehängte Buchstaben oder Ziffern in
einer Adresse, selbst wenn sie im Text oder in der Unterschrift eines Telegramms
vorkommt.
15. Im §9, bezahlte Antwort betreffend, erhält der Absatz 1II folgende veränderte Fassung:
III Wenn die für ein Antwortstelegramm zu entrichtende Gebühr den vorausbezahlten
Betrag übersteigt, ist der Mehrbetrag bar zu entrichten. Im entgegengesetzten Falle wird
der Unterschied zwischen dem Werte des Antwortscheins und dem wirklich fälligen Gebühren=
betrage dem Absender des Ursprungstelegramms erstattet, wenn er es innerhalb dreier