Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XVI. 113 
Monate vom Tage der Ausfertigung des Scheines beantragt und der Unterschied mindestens 
80 Pf. beträgt (vergleiche 8 21, 11 i). 
16. Ebenda ist im Absatz Iv statt „II 1/ zu setzen: 
II g undeh 
17. Im §1ll, Empfangsanzeigen betreffend, erhält der Absatzl folgende veränderte Fassung: 
1 Der Absender eines Telegramms kann verlangen, daß ihm Tag und Stunde der 
Bestellung des Telegramms sofort nach deren Ausführung telegraphisch oder brieflich angezeigt 
werden. Wenn das Telegramm seiner endgültigen Bestimmung mittels der Post zugeführt, 
postlagernd niedergelegt oder an irgendeine Mittelsperson bestellt wird, so gibt die Empfangs- 
anzeige Tag und Stunde der Übergabe an die Post oder der Aushändigung an die Mittels- 
person an. 
Handelt es sich um ein Seetelegramm an ein Schiff in See, so wird die vorgenannte 
Anzeige von der Semaphorstation oder Küstenstation abgelassen und gibt Tag sowie Stunde 
der Weiterbeförderung des Telegramms an das Schiff an. 
18. Im § 13, Nachsendung von Telegrammen betreffend, ist am Schlusse des ersten 
Absatzes unter V einzuschalten: 
Die Nachsendung mit der Post erfolgt nach den Bestimmungen im § 16. Telegramme, 
von denen eine Ausfertigung mit der Post nachgesandt wird, sind in gewöhnlicher Weise un- 
bestellbar zu melden (§ 20). Die telegraphische Unbestellbarkeitsmeldung erhält dann den 
Zusatz: „Mit Post nachgesandt". 
19. Im § 14, Vervielfältigung von Telegrammen betreffend, ist am Schlusse des Absatz 1 
nachzutragen: 
Bei den an mehrere Empfänger gerichteten Telegrammen sind etwaige den Ort der Zu- 
stellung betreffende Zusätze, wie Börse, Bahnhof, Markt usw., hinter jeder Adresse oder, sofern 
sie sich auf mehrere hintereinander folgende Adressen zusammen beziehen sollen, hinter der letzten 
anzugeben. 
20. A. a. O. erhält der Absoatz 111 folgende veränderte Fassung: 
ill Ist ein zu vervielfältigendes Telegramm an mehrere Empfänger gerichtet, so erhält 
jede Ausfertigung des Telegramms nur die ihr zukommende Adresse; der Vermerk „X Adressen“ 
oder = IIIX = wird weggelassen, es sei denn, daß der Absender das Gegenteil verlangt 
hat. Dieses Verlangen muß durch den gebührenpflichtigen Zusatz „sämtliche Adressen mit- 
teilen“ oder = (]A ausgedrückt werden, der vor die Adresse jedes der in Betracht 
kommenden Empfänger zu setzen ist. 
21. Die §§ 15 und 15 # sind durch den nachstehenden § 15 zu ersetzen: 
8 15. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
1 Seetelegramme sind Telegramme, die mit Schiffen in See durch Vermittelung der 
Semaphorstationen oder der auf festem Lande oder auf einem dauernd verankerten Schiffe 
vorhandenen Funkentelegraphenstationen (Küstenstationen) oder zwischen Schiffen in See 
(Bordstationen) gewechselt werden. 
Sec 
lelegrammc.
	        
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