Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

116 XVI. 
XII Für die Abfassung des Textes der Funkentelegramme gelten die im § 2 unter 
II bis V enthaltenen Vorschriften. 
XIII Die Gebühr für Funkentelegramme umfaßt: 
die nach den allgemeinen Bestimmungen berechnete Gebühr für die Beförderung auf 
den Linien des Telegraphennetzes, 
. die Gebühr für die Seebeförderung und zwar: 
a. die Küstengebühr, 
b. die Bordgebühr. 
Für deutsche Stationen beträgt in der Regel: 
a. die Küstengebühr 15 „ für das Wort, mindestens 1 4 50 FZ für ein Telegramm, 
b. die Bordgebühr 35 JF für das Wort, mindestens 3 46 50 FZ für ein Telegramm. 
Das Nähere, auch bezüglich der Gebühren für den Verkehr mit ausländischen Funken- 
telegraphenstationen sowie der erhöhten Gebühren für den Verkehr auf Entfernungen von mehr 
als 800 km, sofern ein solcher Verkehr zugelassen wird, ergibt sich aus den bei den 
Telegraphenanstalten und den Bordstationen vorhandenen Tarifen. 
Im Verkehr zwischen Küstenstationen und Bordstationen wird die Gesamtgebühr der 
Funkentelegramme vom Absender erhoben. Im Verkehr zwischen Bordstationen wird die 
Bordgebühr des gebenden Schiffes vom Absender, die des aufnehmenden Schiffes vom 
Empfänger erhoben. 
Für Telegramme, bei denen eine funkentelegraphische Beförderung nur zwischen einem 
deutschen Feuerschiff und einer deutschen Küstenstation auf festem Lande stattfindet, wird die 
nach den allgemeinen Bestimmungen zu berechnende Gebühr für die Beförderung auf den 
Linien des Telegraphennetzes und daneben ein fester Zuschlag von 80 K erhoben. In solchen 
Fällen wird die Gesamtgebühr für die an Feuerschiffe gerichteten Telegramme vom Absender 
und für die von den Feuerschiffen kommenden Telegramme vom Empfänger erhoben. 
XIV Die Urschriften der Funkentelegramme werden, von dem auf den Aufgabemonat 
folgenden Monat an gerechnet, 12 Monate lang aufbewahrt. 
22. Im § 16, Weiterbeförderung betreffend, fällt im Absatz v, 1 der letzte Satz 
hinsichtlich Erhebung einer Einschreibgebühr für Telegramme mit Empfangsanzeige, die mit 
der Post weiterbefördert werden sollen, weg. 
23. Im § 17, Erhebung der Gebühren betreffend, ist der Hinweis unter II, # 
„(§ 15, VI)“ zu ändern in: (§ 15, XII) 
24. Im § 18, Zurückziehung von Telegrammen auf Verlangen des Absenders betreffend, 
erhält der Absotz 1 folgende veränderte Fassung: 
II Ein Telegramm, das durch die Ursprungsanstalt bereits befördert worden ist, kann 
nur durch eine besondere, von der Aufgabeanstalt nach den Bestimmungen im § 22 zu 
erlassende und an die Bestimmungsanstalt zu richtende gebühreupflichtige Dienstnotiz zurück- 
gezogen werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Der Absender hat nach Wahl die 
Gebühr für eine telegraphische oder eine briefliche Antwort auf diese Dienstnotiz zu entrichten. 
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