XVI. 119
Wenn die dem Telegraphenbetriebe zur Last fallenden Fehler durch die Ablassung von
gebührenpflichtigen Dienstnotizen innerhalb der unter IIb angegebenen Fristen berichtigt
worden sind, so erstreckt sich die Erstattung nur auf die Gebühren für diese Dienstnotizen.
Für die Telegramme, auf die sich diese Notizen beziehen, findet keine Rückzahlung statt
32. A. a. O. ist im Absatz vIII der Hinweis „S 15 a unter VII“ abzuändern in:
§ 15, VII.
33. Im § 22, Berichtigungstelegramme betreffend, erhält der Absatz 1 folgende Fassung:
I Sowohl der Absender wie auch der Empfänger eines jeden beförderten oder in der
Beförderung begriffenen Telegramms oder der Bevollmächtigte eines von ihnen kann innerhalb
der für die Aufbewahrung des Telegrammaterials geltenden Frist, nachdem er sich vorher,
wenn nötig, über seine Berechtigung und seine Person ausgewiesen hat, auf telegraphischem
Wege Auskunft über das Telegramm verlangen oder Bestimmung darüber treffen, auch das
Telegramm durch die Bestimmungs-, die Ursprungs= oder eine Durchgangsanstalt vollständig
oder teilweise wiederholen lassen. Er hat solgende Beträge zu hinterlegen:
1. die Gebühr für das Telegramm, welches das Verlangen enthält,
2. gegebenenfalls die Gebühr für ein Antwortstelegramm.
Handelt es sich um eine Wiederholung auf Verlangen des Empfängers, so hat der
Antragsteller für jedes zu wiederholende Wort die gewöhnliche Gebühr, für das Telegramm
aber mindestens 50 P zu entrichten. In dieser Gebühr sind die Kosten für die Antwort
einbegriffen.
34. A. a. O. erhält der Absatz Ull folgende Fassung:
III Wegen der Erstattung der Gebühren für die Berichtigungstelegramme vergleiche
§ 21, le und f.
35. Im § 23, Telegrammabschriften betreffend, ist im 2. Satze des Absatzes I die Zahl
„8“ zu ändern in: 10
36. A. a. O. ist in der Berichtigung zum Absatz I der Hinweis „§ 15 a unter /X“" zu
ändern in: 8 15, XIV
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1909 in Kraft.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.