Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XVI. 119 
Wenn die dem Telegraphenbetriebe zur Last fallenden Fehler durch die Ablassung von 
gebührenpflichtigen Dienstnotizen innerhalb der unter IIb angegebenen Fristen berichtigt 
worden sind, so erstreckt sich die Erstattung nur auf die Gebühren für diese Dienstnotizen. 
Für die Telegramme, auf die sich diese Notizen beziehen, findet keine Rückzahlung statt 
32. A. a. O. ist im Absatz vIII der Hinweis „S 15 a unter VII“ abzuändern in: 
§ 15, VII. 
33. Im § 22, Berichtigungstelegramme betreffend, erhält der Absatz 1 folgende Fassung: 
I Sowohl der Absender wie auch der Empfänger eines jeden beförderten oder in der 
Beförderung begriffenen Telegramms oder der Bevollmächtigte eines von ihnen kann innerhalb 
der für die Aufbewahrung des Telegrammaterials geltenden Frist, nachdem er sich vorher, 
wenn nötig, über seine Berechtigung und seine Person ausgewiesen hat, auf telegraphischem 
Wege Auskunft über das Telegramm verlangen oder Bestimmung darüber treffen, auch das 
Telegramm durch die Bestimmungs-, die Ursprungs= oder eine Durchgangsanstalt vollständig 
oder teilweise wiederholen lassen. Er hat solgende Beträge zu hinterlegen: 
1. die Gebühr für das Telegramm, welches das Verlangen enthält, 
2. gegebenenfalls die Gebühr für ein Antwortstelegramm. 
Handelt es sich um eine Wiederholung auf Verlangen des Empfängers, so hat der 
Antragsteller für jedes zu wiederholende Wort die gewöhnliche Gebühr, für das Telegramm 
aber mindestens 50 P zu entrichten. In dieser Gebühr sind die Kosten für die Antwort 
einbegriffen. 
34. A. a. O. erhält der Absatz Ull folgende Fassung: 
III Wegen der Erstattung der Gebühren für die Berichtigungstelegramme vergleiche 
§ 21, le und f. 
35. Im § 23, Telegrammabschriften betreffend, ist im 2. Satze des Absatzes I die Zahl 
„8“ zu ändern in: 10 
36. A. a. O. ist in der Berichtigung zum Absatz I der Hinweis „§ 15 a unter /X“" zu 
ändern in: 8 15, XIV 
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1909 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke.
	        
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