Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

120 XVI. 
Bekanntmachung. 
(Vom 18. Juni 1909.) 
Die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend. 
Auf Grund des Artikels 186 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und 
des § 3 der landesherrlichen Verordnung vom 6. Dezember 1901, die Inkraftsetzung des 
reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend, (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 565) ist 
bestimmt worden: 
Das Grundbuch ist für die Grundstücke des Grundbuchbezirks Eisenbach (Amtsgerichts- 
bezirk Neustadt) mit dem 1. Juli 1909 als angelegt anzusehen. 
Karlsruhe, den 18. Juni 1909. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
In Vertretung: 
Hübsch. Roth. 
Verordunung. 
(Vom 19. Juni 1909.) 
Die Einrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen und Steinhauereien (Steinmetzbetrieben) betreffend. 
Auf Grund der mit Allerhöchsten Staatsministerialentschließungen vom 18. Juli 1892 und 
15. März 1902 erteilten Ermächtigung wird unter Aufhebung der Verordnung vom 
7. Angust 1902 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 256) verordnet, was folgt: 
1. Die zuständige Behörde für Erlassung einer Verfügung oder Anordnung im Sinne 
der §8§ 3, 5 Absatz 2, 8 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 31. Mai 1909, 
betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen und Steinhauereien (Steinmetz= 
betrieben), ist das Bezirksamt. 
Polizeiverordnungen im Sinne dieser Bestimmungen können im Wege einer bezirks= oder 
ortspolizeilichen Vorschrift durch die zu deren Erlassung berechtigten Behörden erlassen werden. 
2. Mit Wahrnehmung der Befugnisse der höheren Verwaltungsbehörde nach § 10 
Absatz 1 und 3, sowie mit Wahrnehmung der Befugnisse der unteren Verwaltungsbehörde 
nach § 9 Absatz 3 obiger Bekanntmachung, werden die Bezirksämter betraut. 
Karlsruhe, den 19 Juni 1909. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. .: 
Wiener. Dr. Fecht. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.