Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

Zahlungsort 
der Gebühren= 
anweisungen. 
Gebühren- 
zahlungsstelle. 
128 XVII. 
4. Der gewährte Betrag wird auf dem die Vernehmung enthaltenden Schriftstück oder 
auf einer Beilage desselben vorgemerkt. 
1) Reichsgesetz vom 30. Juni 1878 (Reichsgesebblalt 1898 Seite 689); vergleiche auch die landesherrliche Verordunng, 
betressend die Gebühren für Zeugen und Sachverständige, vom 21. Jannar 1897 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seile 20), 
§* · sowie Kostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Jannar 1909 (Gesebes= und Verordnungsblatt 
Seite 4) § 105. 
*) Gebührenordnung § 14. 
*) Gebührenordnung & 17 Absatz 3; diese Verordnung 8 171 Absatz 1 und 2 
) Strafprozeßordnung 88 219, 420 137. 
19. (14. 17.) 
1. Die festgesetzten Gebühren werden in der Regel auf die Steuereinnehmerei am Ge- 
richtssitze oder am Orte der Vernehmung, wenn diese außerhalb des Gerichtssitzes stattfindet, 
zur ubun angewiesen. 
2. Eine Ansnahme hiervon tritt insbesondere ein: 
a. wenn der Empfangsberechtigte vor dem Gerichte nicht zu erscheinen hat; 
* 
b. wenn er zwar erschienen ist, aber das Verlangen einer Gebühr erst nachträglich) 
gestellt hat; 
C. wenn bei sofort gestelltem Verlangen des erschienenen Berechtigten dessen Verweisung 
an die Steuereinnehmerei am Gerichtssitze, beispielsweise weil der Festsetzung weitere 
Erhebungen vorherzugehen haben, untunlich oder wenn dieselbe mit Unzuträglichkeiten 
verbunden ist; 
. wenn außerdem der auswärtige Empfangsberechtigte die Zahlung an seinem Wohnort 
verlangt. 
3. In den Fällen des Absatzes 2 werden die Gebühren, wenn der Wohnort des Empfangs- 
berechtigten innerhalb des Großherzogtums gelegen ist, auf die Stenereinnehmerei an diesem 
Wohnorte, wenn er außerhalb des Großherzogtums gelegen ist, auf die Amtskasse des Gerichts- 
sitzes zur Zahlung angewiesen. 
4. Die Zahlung der Gebühren und der Vorschüsse ) erfolgt nur gegen rechtzeitige Abgabe 
der Anweisungen und Bescheinigung des Empfangs. 
— 
1) Gebührenordnung § 16. 
2) Diese Verordnung 8 27. 
g 20. 
1. Wo ein Bedürfnis dafür besteht, kann vom Justizministerium mit Zustimmung der 
Finanzverwaltung bei der anweisenden Behörde für die Auszahlung von Zeugen- und Sach— 
verständigengebühren eine eigene Zahlungsstelle errichtet werden. 
2. Die Gebührenzahlungsstelle wird von dem dafür bestimmten Gerichtsschreibereibeamten 
verwaltet. Die Bestimmung des Zahlungsstellenverwalters erfolgt durch den Vorstand der an- 
weisenden Behörde mit Zustimmung der Steuerdirektion. Die Verwaltung soll nicht dem mit 
der Anweisung der Gebühren befaßten Beamten aufgetragen werden. Der Handkasseurechner.) 
kann auch mit der Verwaltung der Zahlungsstelle betraut werden.
	        
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