Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

130 XVII. 
2. Die Formulare sind von der Drucksachenverwaltung des Justizministeriums zu be- 
ziehen. Der Empfang der Anweisungen ist derselben jeweils sofort unter Angabe von Art 
hiar 3 und Nummer der gelieferten Hefte nach anliegendem Muster (Formular 8) zu bestätigen. 
Se — 3. Jedem Hefte ist ein Anweisungsverzeichnis beigegeben, dessen Spalten entsprechend ihrer 
Bestimmung auszufüllen sind; die Übereinstimmung der Einträge mit der Anweisung ist durch 
Handzeichen des anweisenden Beamten zu bestätigen. 
g 28 (140). 
Aufbewah- 1. Die Aufbewahrung der Hefte erfolgt beim Oberlandesgericht, den Landgerichten und 
wunn der an den mit mehr als einem Richter besetzten Amtsgerichten in der Regel durch den dienstältesten 
sormulare. Registraturbeamten, bei den mit einem Richter besetzten Amtsgerichten durch den Richter. 
2. Der aufbewahrende Beamte hat die Hefte nach Bedarf an die Auweisungsberechtigten 
abzugeben; die Abgabe neuer Hefte soll nur gegen Rückgabe der Anweisungsverzeichnisse der 
inzwischen aufgebrauchten früheren Hefte (vergleiche S 22 Absatz 3) erfolgen. 
3. Über Bestand und Verbrauch der Hefte ist getrennt für die Gebührenanweisungen in 
Strafsachen (A) und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie in Angelegenheiten der freiwilligen 
. Gerichtsbarkeit (B) eine Nachweisung nach dem angeschlossenen Formular 9 zu führen. Diese 
— — 9 werden ebenfalls von der Drucksachenverwaltung des Justizministeriums geliefert. 
4. Die Anweisungsverzeichnisse aufgebrauchter Hefte sind von dem die Hefte aufbewahrenden 
Beamten in Sammelheften, die für die Formulare A und B getrennt anzulegen sind, aufzu- 
bewahren. Bevor die Verzeichnisse zu den Akten genommen werden, ist festzustellen, ob sich 
darauf kein Handzeichen einer zur Anweisung nicht berechtigten Person befindet. 
5. Wenigstens einmal im Vierteljahre ist ein Teil der Anweisungsverzeichnisse an der 
Hand der Akten stichprobeweise daraufhin zu prüfen, ob die angegebenen Anweisungsempfänger 
und Beträge mit den Vermerken in den Akten!) übereinstimmen. Diese Prüfung ist von dem 
die Hefte aufbewahrenden Beamten, bei den mit einem Richter besetzten Amtsgerichten vom 
Richter selbst oder unter seiner Aufsicht von einem Gerichtsschreibereibeamten vorzunehmen und 
ihre Vornahme bei den geprüften Einträgen mit roter Tinte zu vermerken. 
1) Diese Verordnung 8 54. 
*24 (15). 
Behändigung 1. Die Gebührenanweisungen auf die Steuereinnehmerei werden dem anwesenden Be- 
awd üben rechtigten behändigt, dem nicht anwesenden mittels der Post portofrei zugesandt. 
Gebühren. 2. Die auf die Amtskasse ausgestellten Anweisungen (§ 19 Absatz 3) werden der Amts- 
anweisungen, kasse von dem Gerichte selbst, unter gleichzeitiger portofreier Benachrichtigung des Berechtigten, 
übermittelt. 
3. Will der Berechtigte den Gebührenanspruch auf einen anderen übertragen, so hat auf 
sein Verlangen der zur Ausstellung der Anweisung berufene Beamte selbst oder der Gerichts- 
schreiber die übertragung zu beglaubigen. Die Ubertragung wird in diesem Falle auf der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.