Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XVII. 135 
weisung angeschlossen, in welcher auf den die Verwendung eines Fuhrwerks anordnenden ge— 
richtlichen Beschluß hinzuweisen ist. 
837. (27). 
1. Die Gebühr des den Gefangenenwagen begleitenden Gendarmen wird demselben erst Gesangenen- 
nach der Rückkunft an seinen Ausgangsort von dem Amtsgerichte desselben auf Grund des vaen. 
einzureichenden Forderungszettels zur Zahlung angewiesen.") 
2. Wo dem Begleiter ein Zimmer zum Übernachten zur Verfügung gestellt ist, wird eine 
besondere Übernachtungsgebühr nicht bewilligt. 
3. In dem Forderungszettel ist jeweils Tag und Stunde des Abgangs vom Wohnorte 
und der Rückkunft dahin genau anzugeben. Derselbe kann für mehrere Reisen zusammen 
eingereicht werden. 
4. Das anweisende Amtsgericht hat diesen Forderungszettel mit dem Schubbuche ) zu 
vergleichen und nach Befund die Richtigkeit desselben zu beurkunden. 
5. Der also beurkundete Forderungszettel wird der Anweisung als Beilage angeschlossen, 
die Ausfolgung der Anweisung aber unter Angabe des Betrags und der Begleitungsreisen, 
für welche solche erteilt wurde, von dem Forderungsberechtigten zu den Akten bescheinigt. 
1) Verordnung, betrefsend die Gebühren für Verhaftungen und Begleitung Verhafteter, vom 21 Oktober 1874 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt 1892 Seite 23) und vom 29. August 1904 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 406) und diese Ver- 
ordnung § 47. 
2) Verordnung, betreffend den Schub der Gefsangenen auf der Eisenbahn, vom 6. Oktober 1875 (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 283) 8 6. 
8 38. (28.) 
1. Sollen Schüblinge im Amtsgefängnisse verpflegt werden, so bestimmt das Amtsgericht Vervflegung 
für jeden gerichtlichen Schübling ausdrücklich, welche der drei Mahlzeiten (Frühstück, Mittag- u% , 
essen oder Abendessen mit der entsprechenden Brotportion) an denselben zu verabreichen sind, Ants. 
sodann ob und wieviel Reisebrot ihm mitzugeben ist.) gelanguise 
2. Die angeordnete Verpflegung nebst Kostenbetrag ist sofort auf den Schubkostennach— atneen 
weisungen (8 41) im einzelnen einzutragen. 
3. Das Amtsgericht stellt über die Schüblinge auf Grund der Schubkostennachweisungen 
eine Stationsverpflegungsliste nach beiliegendem Formulare 11 auf und behändigt solche nach F Soruinsen 
Ausfüllung sämtlicher Spalten dem mit der Besorgung des Gefängnisdienstes betrauten Amts- ½ 
gerichtsdiener (Aufseher) zum Vollzuge. In Spalte 6 dieser Liste ist der Umfang der Ver- 
pflegung gemäß Absatz 1 genau anzugeben. 
4. Am Schlusse jeden Monats gibt der Amtsgerichtsdiener (Aufseher) die im Laufe des 
Monats vom Amtsgerichte ihm zugekommenen Verpflegungslisten dem Gerichte zurück und nimmt 
die ihm für Schüblinge zukommenden Beträge gleich seinen Ansprüchen für andere Gefangene 
in die dem Verwaltungshofe vorzulegende monatliche Forderungsliste auf.?) 
1) Verordnung, betressend den Schub der Gefangenen auf der Eisenbahn, vom 6. Oktober 1875 (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 283) 3 14 und Kostregulativ vom 19. August 1881 8 19. 
2) Vergleiche diese Verordnung § 48.
	        
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