Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XVII. 137 
5. Tritt ein Wechsel in der Person des Schubbegleiters ein, oder wird die vorgeschriebene 
Wegrichtung abgeändert, oder eine sonstige Anordnung getroffen, welche auf den Kostenpunkt 
von Einfluß ist, so ist von derjeuigen Behörde, welche sich dazu veranlaßt gefunden, auf der 
Schubkostennachweisung das Nötige zu bemerken. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, 
daß die Benützung eines besonderen Fuhrwerks oder eine Unterbrechung des Schubs ange- 
ordnet wird.,) 
6. Der den Gefangenenwagen der Eisenbahn begleitende Gendarm bescheinigt auf der 
Schubkostennachweisung den Vollzug des Schubs, soweit mittels des Gefangenenwagens erfolgt, 
unter Angabe des Tages und der Zeit der Ankunft an der Endstation.) 
1) Im Falle der Verurteilung des Schüblings ist für je einen Tag Schubverpflegung (im Großherzogtum) der Betrag 
von 1 .X 40 J zu entrichten (8 2 der Verordnung vom 21. August 1907, die Kosten der Untersuchungshaft und des Vollzugs 
von Freiheitsstrafen betreffend, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 375). 
2) Vergleiche diese Verordnung § 38 Absaß 2. 
3) Verordnung, betreffend den Schub der Gefangenen, vom 13. November 1860 (Zeutralverordnungsblatt Seite 411 § 4. 
4) Verordnung, betreffend den Schub der Gefangenen auf der Eisenbahn, vom 6. Oktober 1875 (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblalt Seite 283) 8 7. 
42 (32). 
1. Findet der Schub bei einer badischen Behörde sein Endziel und hat diese Behörde auch Beendigung 
für die Erledigung des Kostenpunktes zu sorgen (§ 131), so ist die Behörde der inländischen des Schubs. 
Anfangsstation von der erfolgten Ablieferung sofort zu benachrichtigen. Diese nimmt die 
erhaltene Ablieferungsbescheinigung zu ihren Akten und weist in Spalte 12 des beziglichen 
Eintrags ihrer Schubliste auf dieselbe hin. 
2. Bei der Ablieferung an eine inländische Strafanstalt hat die Direktion derselben die 
Ablieferungsbescheinigung der Kostennachweisung beizufügen und solche sodann nebst dem 
Schubbefehle der Behörde der inländischen Anfangsstation zur Erledigung des Kostenpunktes 
zuzusenden. 
3. Ist jedoch der Schübling behufs seiner Ablieferung außerhalb des Landes weiter zu 
befördern, so hat die Behörde der inländischen Endstation dem Schubbefehle die für die aus- 
ländische Behörde nötigen Notizen über den Vollzug des Transports innerhalb des Landes 
mit dem Bemerken beizufügen, daß wegen der Ersatzforderung für die erwachsenen Kosten das 
Weitere vorbehalten bleibt. Die Schubkostennachweisung ist von dem Schubbefehle zu trennen 
und dem Schubbegleiter mit der Weisung zu behändigen, die Ablieferung des Schüblings von 
der auswärtigen Ubernahmsbehörde darauf bescheinigen zu lassen und dieselbe sodann mit dieser 
Beurkundung versehen wieder zurückzubringen. Die Behörde der badischen Endstation über- 
sendet sodann die Kostennachweisung der in § 140 bezeichneten Stelle. 
§ 43 (33). 
Im Falle des Schubs auf der Main-Reckar-Bahn sind die besonderen Vorschriften der Schub auf der 
hiefür erlassenen Dienstweisung vom 6. Juli 1886 und der dazu ergangenen Erlasse zu Main-Neckr- 
beachten. Bahn. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1909. 22
	        
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