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857 (6).
1. Wenn durch die einem badischen Gerichte von einer ersuchten auswärtigen deutschen Kosten-
Behörde geleistete Rechtshilfe Kosten erwachsen, welche nach den bestehenden Vorschriften von ersung r
der ersuchenden Behörde zu erstatten sind (§ 165 Absatz 1 Gerichtsverfassungsgesetz), so hat #eisung durch
das Gericht die Amtskasse des Gerichtssitzes zur Auszahlung unter Darlegung des Sach= auswärtige
verhaltes anzuweisen. dche
2. Das Gericht hat für die Wiedererhebung der Kosten, soweit eine zahlungspflichtige
Partei vorhanden ist, zu sorgen.
§ 58 (47).
1. Die Erstattung der Kosten der Rechtshilfe, um welche reichsausländische Behörden von nosten
badischen Gerichten angegangen werden?), richtet sich nach den bestehenden Staatsverträgen.) rrbaikuin e
2. Für das Verfahren hinsichtlich der Anweisung solcher Kosten sind die Bestimmungen #eistung durch
des § 57 entsprechend anzuwenden. reichs=
— — ausländische
1) Bekanntmachung vom 1. August 1905, betressend die Ersuchen nach dem Auslande, soweit sie nicht auf Auslieferung Behorden.
oder Festnahme gerichtet sind (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seile 392), nebst Nachtrag vom 22. Januar 1909 (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 19) sowie das Abkommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 (ReichsgeseWblatt 1909
Seite 409) nebst Ausführungsgesetz vom 5. April 1909 (Reichsgesetzblatt Seite 430) insbesondere Justizministerialerlaß vom
27. April 1909 Nr. A. 15·106, das Haager Zivilprozeßabkommen vom 17. Juli 1905 betreffend.
Bekanntmachung vom 7. Mai 1906, betreffend den Geschäftsverkehr zwischen den deutschen und schweizerischen Gerichts-
behörden (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 105).
2) Außer den in der Bekanntmachung vom 1. August 1905 (Anmerkung 1) erwähnten Auslieferungsverträgen vergleiche:
Zusatzvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Norwegen vom 7. März 1907 zu dem am 19. Jannar 1878 abge-
schlossenen Auslieferungsvertrag (Reichsgesetzblatt 1907 Seite 239),
0 548
Auslieferungsvertrag zwischen Deutschland und Griechenland vom i]’“o 1907 (Reichsgesetzblatt 1907 Seite 545)
nebst Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 17. August 1907 (Reichsgesebblatt Seite 558).
Dritter Abschnitt.
Bei Notariaten erwachsene Anslagen.
8 59 (50).
1. Die Bestimmungen der vorstehenden Abschnitte finden auf die bei amtlichen Notariats= Grundfat.
geschäften entstehenden Auslagen entsprechende Anwendung, soweit nicht im folgenden anders
bestimmt ist.
2. Bei Anwendung der Bestimmungen der vorstehenden Abschnitte hat der Notar die
Obliegenheiten des Amtsrichters oder Gerichtsvorstands wahrzunehmen.
3. Die Aufbewahrung der Gebührenanweisungshefte (vergleiche § 23) erfolgt bei ver-
einigten Notariaten durch den Kanzleivorsteher.