Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

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verordnung)) bezeichneten Hilfspersonen sind auf Einkunft und Prüfung der Forderungszettel 
(§ 63) unter Verwendung des Formulars 7 auf die Stenereinnehmerei zur Auszahlung auf 
Rechnung der Amtskasse anzuweisen. 
2. Die Anweisung erfolgt unmittelbar zugunsten des tätig gewordenen Schätzers u. s. w. 
(nicht zugunsten der Gemeindekasse) und ist diesem auszufolgen. 
3. Die Forderungszettel sind zu den notariellen Akten zu heften. 
1) Gesetzes= und Verordnungsblatt 1909 Seite 4. 
Vierter Abschnitt. 
Bei Staatsanwaltschaften erwachsene Auslagen 
(und weitere auf die Kosten bezügliche Vorschriften für die Staatsanwaltschaften). 
8 68 (53). 
1. Die Bestimmungen des ersten und zweiten Abschnittes finden auch auf die bei den Grundsab. 
Geschäften der Staatsanwaltschaften entstehenden Auslagen entsprechende Anwendung, soweit 
nicht im folgenden anders bestimmt ist. 
2. Bei Anwendung der Bestimmungen des ersten und zweiten Abschnittes hat der Staats- 
anwalt die Obliegenheiten des Amtsrichters oder Gerichtsvorstands wahrzunehmen. 
3. In amtsanwaltschaftlichen Sachen ist auch der Amtsanwalt zur Ausstellung von Ge- 
bührenanweisungen befugt. (Vergleiche § 21 Absatz 1.) 
4. Die Aufbewahrung der Gebührenanweisungshefte (vergleiche § 23) erfolgt durch den 
ersten Kanzleibeamten. 
§ 69 (54). 
Bei Staatsanwaltschaften werden Schreibgebühren für außerhalb der Kanzleistunden ge= Schreib- 
Ms schri Ausferti "1 i illi gebühreubezug 
fertigte Abschriften und Ausfertigungen!) nicht bewilligt. sebul aneah 
1) Diese Verordnung § 2 bis 7. beamte. 
8 70 65). 
1. Bei Einreichung der Anklageschrift ist, soweit die Vermögenslage des Beschuldigten Vermögens- 
nicht bereits unzweifelhaft aus den Akten hervorgeht, ein Vermögenszeugnis über deuselbes 
zu erheben. 
2. Die Ausstellung desselben geschieht gemäß § 107 Absatz 1 und 2 dieser Verordnung. 
8 71 (6). 
1. Die Kosten des Vorverfahrens werden in den Akten an den betreffenden Stellen genau Weitere Be- 
vermerkt. stimmungen. 
2. Am Schlusse des Vorverfahrens stellt die Staatsanwaltschaft ein Verzeichnis der etwa 
noch in Ausgabe zu weisenden Auslagen auf und übersendet dasselbe der Amtskasse zur Aus- 
zahlung. 
3. Im übrigen findet eine Verzeichnung der Kosten des Vorverfahreus seitens der Staats- 
anwaltschaft nicht statt. Das Gericht, an welches die Sache gelangt, verfährt vielmehr hin- 
23.
	        
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