Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XVII. 151 
4. Auf Vorlage der Empfangsbescheinigung der Steuereinnehmerei wird der Betrag in 
das Kostenregister ausgenommen. In der Spalte für „Bemerkungen“ des Registers sowie der 
Hebrolle wird der Vermerk „bereits am . . . .. bezahlt“ beigefügt. 
Z. Wird der Vorschuß innerhalb der bestimmten Frist nicht bezahlt, so unterbleibt die 
Ladung der Zeugen oder Sachverständigen, sofern nicht die Zahlung noch so zeitig nachgeholt 
wird, daß die Vernehmung ohne Verzögerung des Verfahrens erfolgen kann. 
6. Die Vorschriften der §§ 76 bis 78 werden durch Absatz 1 nicht berührt. 
P, Zivilprozeßordnung § 379; Reichsgeseh über die Angeleneuheilen der sreiwilligen Gerichtsbarkeit § 15 Werichtskoen, 
gesetz § 84 Absatz 3. 
§8 80 (63). 
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1. Die Gebühren und Auslagen werden regelmäßig nach § 93 des Reichsgerichtskosten= gälligleit der 
gesetzes, § 7 Absatz 1 des badischen Kostengesetzes fällig.)) Gerichtskosten 
2. Sie sind alsdann, soweit nicht durch Vorschüsse gedeckt, von dem Zahlungspflichtigen) algemetnen. 
zu erheben. Im Falle der Übernahme der Kosten durch Übereinkunft der Parteien (§ 86 des 
Gerichtskostengesetzes) soll der Kostenansatz vorbehaltlich der gesetzlichen Haftbarkeit der Parteien 
nach § 88 des Gerichtskostengesetzes gemäß dieser Übereinkunft erfolgen. 
3. Ist dem Kläger das Armenrecht bewilligt und der Beklagte zur Tragung der Kosten 
verurteilt, so hat die Kostenerhebung erst nach Rechtskraft des Urteils zu erfolgen. 
4. Außerdem sind die besonderen Bestimmungen der Gesetze) und dieser Verordnung) 
zu beachten. 
1) Vergleiche badisches Kostengesetz 8 142. 
2) Gerichtskostengeseh 88 86 bis 92; badisches Kostengesetz 8§ 1 bis 5, 114, 132. 
3) Zum Beispiel Gerichtskostengesetz 5 94 Zisser 3; badisches Kostengesetz §§ 39 Absatz 1, 109. 
4) 8 81, 98, 99 Absah 5, 110, 114, 118, 119, 124, 167. 
8 81 (64). 
1. Nach § 97 Absatz 1 des Gerichtskostengesetzes werden Schreibgebühren für Abschriften gänigteit der 
und Ausfertigungen, welche nicht von Amts wegen zu erteilen sind, sofort nach Anfertigung Schreib- 
der Schriftstücke fällig. gebutren urch 
2. Ist zur Zeit ihres Fälligwerdens das Verfahren oder die Instanz noch nicht beendigt, kostengeset- 
so werden sie gleichwohl erst im Zeitpunkte dieser Beendigung oder beim Stillstand des Ver- 
fahrens, im andern Falle dagegen sofort von dem Antragsteller erhoben. 
3. Durch Beschluß des Gerichts kann — außer im Falle des § 76 Absatz 1 — die 
Anfertigung von vorgängiger Zahlung eines die Gebühr deckenden Betrages abhängig gemacht 
werden.!)) Hinsichtlich des Verfahrens findet dabei § 77 Absatz 2 bis 4 dieser Verordnung 
entsprechende Anwendung. 
1) Gerichtskostengesetz 5 97 Absatz 2
	        
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