Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

154 XVII. 
Prozeßkosten von einem außerhalb des Deutschen Reichs befindlichen Zahlungspflichtigen bei- 
getrieben werden können, so ist in der Bemerkungsspalte der Buchstabe & beizufügen. 
4. Soweit eine Nummer des Geschäftstagebuchs keine Kosten veranlaßt, oder die Kosten 
nicht sofort zu erheben sind, werden die bezüglichen Spalten mit Strichen ausgefüllt. 
1) Diese Verordnung §3 87 Absat 1, 108, 109, II4, 115, 120, 121, 123. 
2) Gerichtskostengesetz §§ 88, 90 und 92; badisches Kostengesetz # 2 bis 5, 114 und 132. 
§ 89 (72). 
Monatlicher 1. Das Kostenregister (Geschäftstagebuch) für einen Monat ist innerhalb der ersten 10 Tage 
dichnn des des folgenden Monats und zwar regelmäßig auf den 5. desselben abzuschließen. Keinesfalls 
vrister4. darf wegen späteren Abschlusses als am 5. die Frist der §§ 93 Absatz 3, 9/ Absatz 4 über- 
schritten werden. 
2. Zum Zwecke des Abschlusses werden die Spalten 7 bis 14 des Kostenregisters zusammen- 
gezählt. Unter die Beträge der Spalten 8 bis 14 werden die aus früheren Monaten rück- 
ständigen, in die Hebrollen für den letzten Monat aufzunehmenden Vormerkverzeichnisbeträge 
(§ 92) gestellt. Von den hiernach sich ergebenden Summen werden die aus dem letzten Monat 
in das Vormerkverzeichnis aufgenommenen Beträge abgezogen. Der Rest muß mit der Haupt- 
übersicht (§ 94) übereinstimmen. 
3. Der Abschluß ist uuter Angabe des Tages vom Kostenbeamten zu unterzeichnen. 
§ 90 (73). 
Eintragsfrist. 1. Bis zum erfolgten Monatsabschlusse ist auch die im neuen Monate erfolgende Erledigung 
älterer Einläufe noch in das Geschäftstagebuch des abgelaufenen Monats einzutragen. Dagegen 
ist dieser Eintrag hinsichtlich einer erst später eintretenden Erledigung, selbst wenn sie mit 
einem Kostenansatz nicht verbunden ist, unstatthaft. 
2. Nach erfolgtem Monatsabschlusse sind die bis dahin unerledigten Einläufe unter der 
seitherigen Nummer in das Geschäftstagebuch für den neuen Monat zu übertragen. Der 
Ubertrag erfolgt hinter den bis zu jenem Abschlusse schon eingetragenen Einläufen des neuen 
Monats und ist als solcher durch eine entsprechende Aufschrift („Rückstände vom vorigen 
Monate“ oder „Rückstände von früheren Monaten") und durch Abschlußstrich ersichtlich zu 
machen. Auf der Titelseite des Kostenregisters ist anzugeben, auf welcher Seite die Überträge 
beginnen. Im abgeschlossenen Kostenregister ist den unerledigten Einläufen in der Bemerkungs- 
spalte der Vermerk „übertragen“ beizufügen. 
3. Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden insoweit keine Anwendung, als getrennte 
Einlaufs= und Beschlußtagebücher geführt werden. 
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Hebrollen. 1. Zur Herbeiführung des Kosteneinzugs werden auf Grund des Kostenregisters Hebrollen 
wwilor 20 nach dem angeschlossenen Formular 20 gefertigt. Für jede Steuereinnehmerei ist eine besondere 
**" Hebrolle zu fertigen, in welche die im Steuereinnehmereibezirk wohnenden oder sich aufhaltenden 
Kostenschuldner aufzunehmen sind. Bezüglich der Kostenschuldner, die außerhalb des Groß-
	        
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