Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XVII. 155 
herzogtums wohnen oder sich aufhalten, ist eine Hebrolle für das Finanzamt zu fertigen, dessen 
Bezirk der Gerichtssitz, in Berufungs= und Revisionssachen der Sitz des Erstinstanzgerichts 
angehört. 
2. Die in § 88 Absatz 1 bis 3 bezeichneten Angaben sind auch in die Hebrollen auf- 
zunehmen. 
3. Jede Hebrolle ist zu summieren und von dem Kostenbeamten zu unterzeichnen. 
§ 92 (75). 
1. Die Anfertigung der Hebrolle hat bei Gerichtskosten, welche innerhalb des badischen Ausnahms- 
Staatsgebietes zu erheben sind, zu unterbleiben, wenn sie den Satz von 10 Pfennig nicht pesehe- 
übersteigen und die Erhebungskosten der Staatskasse sich ebenso hoch oder höher belaufen würden. Hebrollen- 
2. Solche Kostenbeträge sind zunächst in ein Vormerkverzeichuis nach Formular 21 zu sertigung. 
übertragen und, sofern innerhalb dreier Monate vom Tage des Monatsabschlusses (§ 89) an ormerer 
das ihrer Erhebung entgegenstehende Hindernis wegfällt, nachträglich in die Hebrolle aufzu- Jorm, 
nehmen, andernfalls in dem Verzeichnis zu streichen. % 
3. In die Hebrolle für die außerhalb des badischen Staatsgebiets wohnenden Schuldner 
sind Kostenbeträge, welche den Satz von 20 Pfennig nicht übersteigen, nur dann aufzunehmen, 
wenn gleichzeitig andere von dem nämlichen Schuldner zu erhebende Beträge aufgenommen 
werden; andernfalls werden dieselben in das Vormerkverzeichnis übertragen und, wenn inner- 
halb dreier Monate weitere Kostenbeträge von dem nämlichen Schuldner zu erheben sind, mit 
diesen in die Hebrolle aufgenommen, wenn nicht, in dem Verzeichnisse gestrichen. 
4. Die Übertragung in das Vormerkverzeichnis ist in der Spalte „Bemerkungen“ des 
Kostenregisters zu vermerken. 
§ 93 (760). 
1. Für alle zu dem Bezirk eines Finanzamts gehörenden Hebrollen wird eine Übersicht übersichten. 
nach dem angeschlossenen Formular 22 gefertigt. Dabei wird angeordnet, daß die Mark- Jormula. 
beträge auch in Worten anzugeben sind. — * 
2. Die übersichten sind außer von dem Kostenbeaniten bei den Amtsgerichten, soweit nicht 
von dem Justizministerium eine andere Auordnung getroffen ist, von dem die allgemeine 
Dienstaufsicht führenden Amtsrichter, bei Kollegialgerichten von den durch den Präsidenten 
damit beauftragten Gerichtsmitgliedern zu unterzeichnen. 
3. Die übersichten nebst den dazu gehörenden Hebrollen sind den Finanzämtern binnen 
10 Tagen nach dem Schlusse eines jeden Monats zuzusenden. 
894 (77). 
.... . . .«, » » « * Haupt- 
1. Aus sämtlichen Übersichten wird eine Hauptübersicht nach dem angeschlossenen Formular 23, stessichen. 
worin die Finanzämter in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen sind, gefertigt. Jormung 
( 2. 
2. Die Summe der Hauptübersicht muß mit dem Monatsabschluß des Kostenregistrs 
(8 89) übereinstimmen. 
24.
	        
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